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  • 01.05.2006 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Wichtiges Abrechnungswissen zu Leistungen der Endodontie – Teil 1: GOZ-Nrn. 232-235

    Wie wir zahlreichen Anfragen entnehmen, wirft die Abrechnung von Behandlungen der erkrankten Pulpa in der Praxis eine ganze Reihe von Fragen auf. Dies nehmen wir zum Anlass, die dabei zu beachtenden Grundsätze und Bestimmungen zusammenhängend darzustellen und zu kommentieren. Die Kenntnis dieser Regularien ermöglicht dem Zahnarzt nicht nur, für seine Leistungen ein optimales Honorar zu erzielen, sondern gibt ihm auch wichtige Argumente an die Hand, mit deren Hilfe er den Auffassungen eines Kostenerstatters im Fall einer Auseinandersetzung wirksam begegnen kann.  

    Zwölf „Endo-Positionen“

    Die GOZ enthält folgende zwölf Positionen zu endodontischen Leistungen:  

     

    Übersicht „Endodontische Leistungen“  

    GOZ-Nr. 233  

    Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren, indirekte Überkappung, gegebenenfalls temporärer Verschluss)  

    GOZ-Nr. 234  

    Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (Exkavieren, direkte Überkappung, gegebenenfalls temporärer Verschluss)  

    GOZ-Nr. 235  

    Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren und gegebenenfalls temporärem Verschluss  

    GOZ-Nr. 236  

    Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren und temporärem Verschluss, je Kanal  

    GOZ-Nr. 237  

    Devitalisieren der Pulpa einschließlich Exkavieren, gegebenenfalls temporärer Verschluss  

    GOZ-Nr. 238  

    Amputation und endgültige Versorgung der devitalisierten Milchzahnpulpa  

    GOZ-Nr. 239  

    Trepanation eines Zahnes  

    GOZ-Nr. 240  

    Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals  

    GOZ-Nr. 241  

    Aufbereitung eines Wurzelkanals  

    GOZ-Nr. 242  

    Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal  

    GOZ-Nr. 243  

    Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 236 bis 238 und 241 einschließlich temporärem Verschluss, je Zahn und Sitzung  

    GOZ-Nr. 244  

    Füllung eines Wurzelkanals einschließlich temporärem Verschluss  

    Allgemeine Grundsätze

    Im Gegensatz zur Kassenabrechnung nach Bema werden in der Privatabrechnung nicht nur drei, sondern folgende fünf Gebührennummern je Kanal abgerechnet:  

    • GOZ-Nr. 236 (Vitalexstirpation)
    • GOZ-Nr. 240 (Elektrometrische Kanallängenbestimmung)
    • GOZ-Nr. 241 (Wurzelkanalaufbereitung)
    • GOZ-Nr. 242 (Anwendung physikalisch-chemischer Methoden)
    • GOZ-Nr. 244 (Wurzelfüllung)