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  • 01.03.2007 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Wichtiges Abrechnungswissen kompakt: Zahnerhaltende operative Maßnahmen

    Neben den bereits behandelten Eingriffen Wurzelspitzenresektion und Zystenoperation gibt es noch einige weitere chirurgische Leistungen, die die Erhaltung eines Zahnes zum Ziel haben. Was dabei im Hinblick auf die Abrechnung zu beachten ist, wird im folgenden Beitrag ausführlich erläutert. Dabei gilt generell, dass die primäre Wundversorgung in der zugrunde liegenden Leistung eingeschlossen ist.  

    Sechs GOZ-/GOÄ-Nummern zur Abrechnung

    Die folgenden fünf GOZ-Nummern beschreiben zahnärztliche Maßnahmen aus dem Abschnitt „D – Chirurgische Leistungen“, die allesamt der Zahnerhaltung dienen. Hinzu kommt noch eine Gebührennummer aus der GOÄ.  

     

    GOZ-Nr. 310  

    Trepanation des Kieferknochens, als selbstständige Leistung  

    GOZ-Nr. 314  

    Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation  

    GOÄ-Nr. 2685  

    Reposition eines Zahnes  

    GOZ-Nr. 315  

    Endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen  

    GOZ-Nr. 316  

    Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes  

    GOZ-Nr. 326  

    Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung  

    GOZ-Nr. 310: „Schröder‘sche Lüftung“

    Im Grunde gibt es für das Aufbohren des Alveolarknochens ohne Entfernung eines Zahnes oder einer Wurzel nur eine Indikation: die Entlastung eines periapikalen entzündlichen Prozesses. Von der Intention her entspricht der Eingriff daher einer Abszessinzision, mit der Besonderheit, dass bei der GOZ-Nr. 310 auch massiver Knochen durchdrungen werden muss.  

     

    Einmal je Trepanation und nicht neben einer WSR berechenbar

    Der Zusatz „... als selbstständige Leistung“ weist darauf hin, dass die GOZ-Nr. 310 nicht berechenbar ist, wenn die Eröffnung des Kieferknochens Teil einer anderen chirurgischen Maßnahme ist. Insofern scheidet ihr Ansatz im Zusammenhang mit einer Wurzelspitzenresektion, die ja immer auch eine Trepanation des Kieferknochens erfordert, prinzipiell aus. Dasselbe gilt für die GOZ-Nr. 901, die die Eröffnung des Alveolarknochens als integralen Bestandteil umfasst. Die Abrechnung erfolgt je Trepanationsstelle, was in der Praxis normalerweise mit „je Zahn“ gleichbedeutend ist. Diese Einschränkung spielt jedoch im Allgemeinen keine Rolle, da es nur in seltenen Ausnahmefällen vorkommt, dass die Eröffnung eines enossalen Abszesses mehr als eine Knochenbohrung erfordert.