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  • 05.08.2010 | Abrechnung nach GOZ

    Testen Sie Ihr Wissen in der Privatliquidation!

    Wir haben wieder einige Fragen aus der Praxis für Sie aufbereitet, mit denen Sie Ihr Abrechnungswissen vertiefen oder auffrischen können. Zusätzlich bieten wir Ihnen diese Lernhilfe auch online mit einer automatischen Auswertung an. Sie finden die Online-Version dieses sowie weiterer Wissenstests im Online-Service (www.iww.de; in „myIWW“ einloggen) in der Rubrik „Lernhilfen“ bzw. direkt unter folgendem Link: www.iww.de/index.cfm?pid=1324&fk=37&op=1039  

     

    Fragen

    Fall  

    Behauptung  

    Richtig  

    Falsch  

    1  

    Aufbaufüllungen unter Pfeilerzahnkronen können nach den GOZ-Nrn. 205, 207, 209 und/oder 211 (konventionelle Füllungen) abgerechnet werden.  

     

     

    2  

    Die GOÄ-Nr. 6 (Vollständige körperliche Untersuchung) ist für den Zahnarzt nicht abrechenbar.  

     

     

    3  

    Die Beantwortung von Auskunftsverlangen privater Krankenversicherer wird mit der GOÄ-Nr. 75 (Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und
    Befundbericht - einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie) abgerechnet.  

     

     

    4  

    Neben der Entfernung von Fäden nach der GOÄ-Nr. 2007 kann die
    GOZ-Nr. 330 (Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, zum Beispiel Tamponieren, als selbstständige Leistung) für dasselbe OP-Gebiet bei Aufbringen von desinfizierenden Lösungen zusätzlich abgerechnet werden.  

     

     

    5  

    Die Reparatur eines Provisoriums nach GOZ-Nr. 227 (Eingliederung einer provisorischen Krone zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung)
    ist als zahntechnische Leistung abrechenbar.  

     

     

    6  

    Die Abrechnung der GOZ-Nr. 406 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge mit Nachreinigung einschl. Polieren, je Zahn) setzt die vorherige Berechnung der GOZ-Nr. 405 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschl. Polieren, je Zahn) am selben Zahn voraus.  

     

     

    7  

    Neben funktionsanalytischen Maßnahmen nach den GOZ-Nrn. 800 ff. dürfen zusätzlich keine Modelle berechnet werden.  

     

     

    8  

    Langzeitprovisorien nach den GOZ-Nrn. 708 (Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je Krone) und
    709 (Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Lang-zeitprovisorium, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel)
    müssen mindestens drei Monate getragen werden.  

     

     

    9  

    Bei der Fluoridierung im OK und UK rechnet man statt der GOZ-Nr. 102 (Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, je Sitzung) die gleichbewertete GOZ-Nr. 201 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer) ab, da die GOZ-Nr. 102 je Sitzung und die GOZ-Nr. 201 je Kiefer abrechenbar ist.  

     

     

    10  

    Bohrschablonen sind Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 900 (Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen zur Festlegung der Implantatposition mit Hilfe einer individuellen Schablone, je Kiefer) und nicht zusätzlich abrechenbar.  

     

     

    Lösungen

    Fall  

    Behauptung  

    1  

    Richtig! Die Aufbaufüllungen nach der geringer bewerteten GOZ-Nr. 218 (Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone) müssen nur bei der anschließenden Versorgung mit Einzelzahnkronen nach den GOZ-Nrn. 220, 221 und 222 abgerechnet werden. Alle anderen Kronen sind in der GOZ nicht als Kronen deklariert, sondern als Pfeilerkronen bzw. Teleskopkronen.  

    2  

    Falsch! Die GOÄ-Nr. 6 befindet sich im für Zahnärzte geöffneten GOÄ-Bereich und ist somit für die Abrechnung zugänglich. Zudem bestimmt der Leistungsinhalt eindeutig, dass im Rahmen dieser Gebührenposition das stomatognathe System mit zu den Untersuchungen gehört. Es ist sogar festgelegt, dass bei der Untersuchung des stomatognathen Systems die Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie der vollständige Zahnstatus erbracht werden sollen. Somit ist die Gebühr für Zahnärzte abrechenbar.  

    3  

    Falsch! Hierbei handelt es sich nicht um medizinische Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 GOZ. Das Honorar für Auskunftsbegehren bestimmt sich nach Maßgabe folgender Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):  

     

    § 612 BGB: „(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.“  

     

    670 BGB: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“  

     

    Die konkrete Höhe der Vergütung richtet sich letztendlich nach dem Ihnen entstandenen Aufwand und den getätigten Auslagen.  

    4  

    Falsch! Die GOZ-Nr. 330 beinhaltet bereits die Entfernung von Fäden, wenn weitere Nachbehandlungsmaßnahmen (wie zum Beispiel Desinfizieren der Wunde) erbracht wurden. Nur die alleinige Entfernung von Fäden kann mit der GOÄ-Nr. 2007 abgerechnet werden. Beide Gebühren sind orts- und zeitgleich nicht nebeneinander abrechenbar.  

    5  

    Richtig! Bei der Reparatur von provisorischen Kronen handelt es sich um zahntechnische Leistungen, die im Sinne des § 9 GOZ als Ersatz von Auslagen berechnet werden. Dazu muss individuell eine zahntechnische Gebühr aufgenommen und deren Höhe kalkuliert werden. Der Leistungstext könnte heißen: „Reparatur einer provisorischen Krone bzw. eines Brückenglieds, je Einheit.“  

    6  

    Richtig! Da bereits im Leistungstext der GOZ-Nr. 406 die Bedingung „nach Entfernung“ enthalten ist, muss eine entsprechende Leistung zeitnah im Vorfeld erfolgt sein. Die Abrechnung der Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen erfolgt nach der GOZ-Nr. 405, also ist die Abrechnung dieser Gebühr Voraussetzung zur späteren Berechnung der GOZ-Nr. 406. Die GOZ-Nr. 406 beinhaltet demnach die Kontrolle nach vorausgegangener Belagsentfernung und ggf. die Nachreinigung noch vorhandener Beläge. Für die Entfernung von neuen Belägen - also solche, die nach der letzten Entfernung nach GOZ-Nr. 405 entstanden sind - ist die Nr. 405 erneut abrechenbar.  

    7  

    Falsch! Modelle sind keine Leistungen, die mit den in den Gebühren genannten Material- und Laborkosten abgegolten sind. Abgegolten sind nur zahntechnische Leistungen, die zu einer Doppelberechnung führen würden. Somit ist mit der GOZ-Nr. 803 (Modellmontage nach kinematischer Scharnierachsenbestimmung) die Modellmontage mit abgegolten, da diese bereits in der Honorarposition aufgeführt ist. Die Modelle selbst sind allerdings in keiner GOZ-Nr. der 800 ff. aufgeführt und somit als zahntechnische Leistungen zusätzlich abrechenbar.  

    8  

    Falsch! Bei dieser Aussage handelt es sich in der Regel um eine eigene Gebühreninterpretation privater Kostenerstatter. Weder die GOZ-Nr. 708 noch die GOZ-Nr. 709 beinhalten explizit Voraussetzungen für zeitliche Anwendungen. Gemäß der Leistungsbeschreibungen sind Langzeitprovisorien immer dann als solche abrechenbar, wenn sie nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der endgültigen Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen angefertigt wurden. Somit ist es auch nicht abrechnungsrelevant, ob das Provisorium im Labor oder in der Praxis angefertigt wurde.  

    9  

    Falsch! Fluoridierungsmaßnahmen im Sinne der GOZ-Nr. 102 sind prophylaktische Leistungen. Als „Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen“ ist die GOZ-Nr. 201 nur dann abzurechnen, wenn bereits „Schäden“ vorhanden sind und insoweit therapiert wird. Eine exakte Dokumentation ist also in beiden Fällen erforderlich.  

    10  

    Falsch! Zahnärztliches Honorar für eine Schablone kann im Sinne des § 4 Abs. 2 GOZ als selbstständige Leistung berechnet werden, wenn der Behandler mit der angefertigten Schablone therapeutisch tätig wird. Eine Bohrschablone dient nicht der Diagnostik, sondern sie wird für therapeutische Zwecke benutzt und ist somit zusätzlich als Analogleistung abrechenbar. Denkbar wäre dafür der analoge Ansatz der GOZ-Nr. 700 oder auch der GOÄ-Nr. 2700.  

    6  

    Richtig! Da bereits im Leistungstext der GOZ-Nr. 406 die Bedingung „nach Entfernung“ enthalten ist, muss eine entsprechende Leistung zeitnah im Vorfeld erfolgt sein. Die Abrechnung der Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen erfolgt nach der GOZ-Nr. 405, also ist die Abrechnung dieser Gebühr Voraussetzung zur späteren Berechnung der GOZ-Nr. 406. Die GOZ-Nr. 406 beinhaltet demnach die Kontrolle nach vorausgegangener Belagsentfernung und ggf. die Nachreinigung noch vorhandener Beläge. Für die Entfernung von neuen Belägen - also solche, die nach der letzten Entfernung nach GOZ-Nr. 405 entstanden sind - ist die Nr. 405 erneut abrechenbar.  

    7  

    Falsch! Modelle sind keine Leistungen, die mit den in den Gebühren genannten Material- und Laborkosten abgegolten sind. Abgegolten sind nur zahntechnische Leistungen, die zu einer Doppelberechnung führen würden. Somit ist mit der GOZ-Nr. 803 (Modellmontage nach kinematischer Scharnierachsenbestimmung) die Modellmontage mit abgegolten, da diese bereits in der Honorarposition aufgeführt ist. Die Modelle selbst sind allerdings in keiner GOZ-Nr. der 800 ff. aufgeführt und somit als zahntechnische Leistungen zusätzlich abrechenbar.  

    8  

    Falsch! Bei dieser Aussage handelt es sich in der Regel um eine eigene Gebühreninterpretation privater Kostenerstatter. Weder die GOZ-Nr. 708 noch die GOZ-Nr. 709 beinhalten explizit Voraussetzungen für zeitliche Anwendungen. Gemäß der Leistungsbeschreibungen sind Langzeitprovisorien immer dann als solche abrechenbar, wenn sie nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der endgültigen Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen angefertigt wurden. Somit ist es auch nicht abrechnungsrelevant, ob das Provisorium im Labor oder in der Praxis angefertigt wurde.  

    9  

    Falsch! Fluoridierungsmaßnahmen im Sinne der GOZ-Nr. 102 sind prophylaktische Leistungen. Als „Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen“ ist die GOZ-Nr. 201 nur dann abzurechnen, wenn bereits „Schäden“ vorhanden sind und insoweit therapiert wird. Eine exakte Dokumentation ist also in beiden Fällen erforderlich.  

    10  

    Falsch! Zahnärztliches Honorar für eine Schablone kann im Sinne des § 4 Abs. 2 GOZ als selbstständige Leistung berechnet werden, wenn der Behandler mit der angefertigten Schablone therapeutisch tätig wird. Eine Bohrschablone dient nicht der Diagnostik, sondern sie wird für therapeutische Zwecke benutzt und ist somit zusätzlich als Analogleistung abrechenbar. Denkbar wäre dafür der analoge Ansatz der GOZ-Nr. 700 oder auch der GOÄ-Nr. 2700.  

     

    Wir haben wieder einige Fragen aus der Praxis für Sie aufbereitet, mit denen Sie Ihr Abrechnungswissen vertiefen oder auffrischen können.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 13 | ID 137613