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  • 04.05.2010 | Abrechnung nach GOZ

    Lösungen zum Abrechnungsquiz

    Fall  

    Behauptung  

    1.  

    Falsch! Die GOZ-Nr. 005 beinhaltet die Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell, auch Teilabformung, einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung. Die GOZ-Nr. 006 hingegen erfordert zusätzlich eine einfache Bissnahme (Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung). Werden also Ober- und Unterkiefer für Situationsmodelle abgeformt, ohne dass ein einfacher Biss genommen wird, entspricht dies der zweimaligen Abrechnung der GOZ-Nr. 005.  

    2.  

    Richtig! Die GOZ-Nr. 003 (Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zur prothetischen Versorgung nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen) kann nur für prothetische Leistungen abgerechnet werden, also für Leistungen, die sich im Kapitel F der GOZ befinden. Da sich Kronen nach GOZ-Nr. 222 nicht im Teil F der GOZ befinden, sondern im Teil C (Konservierende Leistungen), kann dafür die GOZ-Nr. 003 nicht abgerechnet werden, sondern ggf. die GOZ-Nr. 002.  

    3.  

    Falsch! Diese Auffassung wird jedoch häufig von privaten Kostenerstattern vertreten. Es ist selbstverständlich möglich, neben der GOZ-Nr. 001 eine Beratung nach GOÄ-Nr. 3 abzurechnen, sofern die Abrechnungsbestimmungen zur GOÄ-Nr. 3 erfüllt werden. Diese besagen, dass die GOÄ-Nr. 3 entweder nur als einzige Leistung innerhalb einer Sitzung, oder als alleinige Leistung im Zusammenhang mit den Untersuchungsgebühren nach den GOÄ-Nrn. 1, 3, 5, 6 abrechenbar ist. Alleinige Leistung heißt, dass während der Beratung nach GOÄ-Nr. 3 keine weitere Leistung erbracht werden darf. Dass sich die Untersuchungen nicht nur auf Untersuchungen nach den angegebenen GOÄ-Nummern beziehen, hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.12.2000 bestätigt (Az: 8 U 4/99).  

    4.  

    Falsch! Die GOZ-Nr. 329 ist einmal je Operationsgebiet abrechenbar. Zur korrekten Abrechnung ist hier allerdings eine exakte Dokumentation im Behandlungsblatt erforderlich.  

    5.  

    Richtig! Die delegierbaren Leistungen sind im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde - zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 21. Juli 2004 - genau geregelt. Aus § 1 Abs. 5 ergibt sich, dass approbierte Zahnärzte die Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin (DH) delegieren können. Dies gilt allerdings nach einem Urteil des Sozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. September 2004, Az: L 5 KA 3947/03, nicht für die Beseitigung tief liegender Konkremente.  

    6.  

    Falsch! Für die Abrechnung der GOZ-Nr. 517 (Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer) kommt es nicht darauf an, wie bzw. womit der Patient versorgt wird. Liegen die Leistungsvoraussetzungen vor - also ungünstige Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage -, kann die GOZ-Nr. 517 je Abformung abgerechnet werden, auch wenn es sich beispielsweise um die Versorgung mit nur einer Einzelkrone handelt.  

    7.  

    Falsch! Alle Leistungen der instrumentellen Funktionsanalyse nach den GOZ-Nrn. 801ff. sind auch ohne die vorherige Erhebung des Funktionsstatus nach GOZ-Nr. 800 abrechenbar. Diese Voraussetzung geht aus keiner Gebührenposition hervor. Ebenso wurde durch zahlreiche Rechtsprechungen bestätigt, dass der Abrechnung der GOZ-Nrn 801ff. kein Funktionsstatus vorausgehen muss.  

    8.  

    Falsch! Eine Praxis ist nicht verpflichtet, Original- bzw. Einkaufsbelege auszuhändigen. Dies geht aus keiner Regelung der Gebührenordnung hervor. Demnach ist es im Sinne des § 10 GOZ ausreichend, einen Nachweis der einzelnen erbrachten zahntechnischen Leistungen als Gesamtbetrag in der Gesamtliquidation auszuweisen.  

    9  

    Richtig! Leistungsinhalt der Nr. 619 ist das beratende und belehrende Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen. Aus der Leistungsbeschreibung geht hervor, dass diese einmal je Sitzung abrechenbar ist. Eine Einschränkung ergibt sich lediglich neben anderen Gebühren, so dass die Leistung nicht neben der GOZ-Nr. 001 in der gleichen Sitzung, sowie nicht neben den GOZ-Nrn. 603 bis 608 aus dem Abschnitt G der GOZ (Kieferorthopädische Leistungen) abrechenbar ist.  

    10.  

    Falsch! Die Schreibweise einer Analoggebühr mit einem „a“ zu versehen ist nicht korrekt und kann unter Umständen dazu führen, dass die Liquidation nicht fällig ist, weil sie als formell nicht korrekt angesehen wird. Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ sind selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen zu berechnen. Da Gebührenpositionen mit einem „a“ am Ende in der GOZ allerdings nicht existieren, sind zur Analogabrechnung herangezogene Positionen niemals mit dem Zusatz „a“ zu versehen.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 17 | ID 135502