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  • 02.07.2008 | Abdingung

    WSR an Molaren bei GKV-Patient: Wann ist sie privat abzudingen? Was ist dabei zu beachten?

    Die Techniken der Wurzelspitzenresektion (WSR) an Molaren sind nicht zuletzt durch den kontinuierlichen Trend in der Zahnmedizin hin zur Zahnerhaltung mittlerweile fester Bestandteil des zahnärztlichen Leistungsspektrums. Bei diesen Behandlungen stellt sich die Frage, wie bei einem gesetzlich versicherten Patienten hinsichtlich der Abrechnung korrekt vorzugehen ist bzw. in welchen Fällen nach GOZ abzurechnen ist.  

    Wertigkeit und Prognose maßgeblich

    In den Richtlinien zum Bema finden sich zur Gebühren-Nr. 54 b und c (WSR an einem Seitenzahn) einige verpflichtende Bestimmungen, die festlegen, wann eine solche Maßnahme eine Vertragsleistung darstellt bzw. wann sie privat abgedungen werden muss. Daneben spielen jedoch auch noch weitere Erwägungen eine entscheidende Rolle.  

     

    Derartige Vorschriften sind naturgemäß immer interpretationsfähig, erlauben also einen gewissen Entscheidungsspielraum. Das gilt nicht nur im Hinblick auf die unten näher erläuterten Bestimmungen, sondern generell bezüglich der Einschätzung der Prognose eines solchen Eingriffs. Außerdem muss der betroffene Zahn eine funktionelle Wertigkeit besitzen, die den Versuch seiner Erhaltung durch eine chirurgische oder kombiniert endodontisch-chirurgische Maßnahme rechtfertigt.  

     

    Dabei ist immer auch folgender Gesichtspunkt zu berücksichtigen: Kommt der Vertragszahnarzt nach sorgfältiger Abwägung zu dem Schluss, er könne die WSR an einem Molaren nicht über die Krankenversicherungskarte, sondern nur nach Maßgabe der GOZ direkt mit dem Patienten abrechnen, so muss der Zahnarzt dies dem Patienten im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärung deutlich machen. Zudem muss der Zahnarzt darauf vorbereitet sein, dass ein Patient, der sich mit der Bitte um Kostenbeteiligung an seine Krankenkasse wendet, von dort den Einwand hört, der Eingriff werde doch von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt, es hätte daher überhaupt keiner privaten Vereinbarung bedurft.  

    Richtlinien bezüglich der WSR