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  • · Fachbeitrag · Zahntechnik

    Unterschiede bei Laborziffern nach BEL, BEB und BEB Zahntechnik® ‒ was gilt und ist zu beachten?

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Zwischen der gesetzlichen und der privaten zahntechnischen Abrechnung bestehen erhebliche Unterschiede. Nur in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist eine staatlich verordnete Leistungsliste mit definierten Preisen Grundlage der Abrechnung. Dieser Beitrag gibt Einblick in markante Besonderheiten der Abrechnung bei Anwendung der Leistungsverzeichnisse und verdeutlicht an Beispielen die Grenze zwischen BEL II und Optionen zur privaten Berechnung von zahntechnischen Leistungen. |

    Bundeseinheitliches Leistungsverzeichis

    Das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL) enthält alle ausreichenden und wirtschaftlichen zahntechnischen Leistungen, die im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bei gesetzlich Krankenversicherten erbracht werden können. Das BEL wird gemäß § 88 Abs. 1 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) vereinbart. Die letzte Novellierung fand zum 01.04.2014 statt. Zusätzlich werden in diesem Verzeichnis Höchstpreise genannt, die bei der Berechnung solcher zahntechnischer Leistungen anzusetzen sind, die im Rahmen einer Kassenbehandlung nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches erbracht werden. Diese werden i.d.R. jährlich neu angepasst. Das Ziel ist hier, die Beitragsstabilität in der Sozialversicherung zu gewährleisten.

     

    MERKE | Die für Praxislabore geltenden Preise für gesetzlich Versicherte Patienten sind gemäß § 57 Abs. 2 SGB V gegenüber den Preisen, die gewerbliche Laboratorien in Rechnung stellen dürfen, um 5 % abzusenken, da ein gewerbliches Labor ‒ im Gegensatz zum praxiseigenen Labor ‒ gewerbesteuerpflichtig ist. Zahntechnische Arbeiten unterliegen seit vielen Jahren dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7 %.