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  • · Fachbeitrag · Zahntechnik

    Chairside ist auch bei Reparaturen wichtig, denken Sie daran?

    von Jana Brandt, ZMV, Abrechnungsbetreuung, Sangerhausen

    Zahntechnische Leistungen, die am Behandlungsstuhl erbracht werden – sog. Chairside-Leistungen –, bergen nach wie vor ein unterschätztes Honorarpotenzial. In erster Linie werden sie mit Neuanfertigungen in Verbindung gebracht. Dabei wird oft verkannt, dass auch Chairside-Leistungen im Rahmen von Reparaturen als solche berechnet werden können. Es lohnt sich also, genau hinzuschauen.

    Orientieren Sie sich an der BEB!

    Zahntechnische Leistungen sind nach § 9 GOZ berechnungsfähig. Vorausgesetzt ist, dass die Leistung nicht in der korrespondierenden GOZ-Position enthalten ist. Mit anderen Worten: Ist die zahntechnische Leistung in der GOZ beschrieben, darf sie nicht separat berechnet werden.

     

    § 9 GOZ erlaubt Ihnen die Berechnung nach Maßgabe „tatsächlich entstanden und angemessen“. Sie sind zwar weder an die Bundeseinheitliche Benennungsliste (BEB) noch an andere zahntechnische Berechnungsgrundlagen gebunden. Ihre zahntechnische Berechnung erfolgt nach Ihrer Maßgabe, zu Ihrer Kalkulation. In Ihrer Praxissoftware ist die BEB allerdings oft schon vorhanden, dies können Sie nutzen und erweitern. Dabei müssen Sie Ihre Preiskalkulation aber selbst definieren und Ihr Honorar nach eigenen Maßstäben der entsprechenden Position zuordnen.