· Fachbeitrag · Zahntechnik
Chairside ist auch bei Reparaturen wichtig, denken Sie daran?
von Jana Brandt, ZMV, Abrechnungsbetreuung, Sangerhausen
Zahntechnische Leistungen, die am Behandlungsstuhl erbracht werden – sog. Chairside-Leistungen –, bergen nach wie vor ein unterschätztes Honorarpotenzial. In erster Linie werden sie mit Neuanfertigungen in Verbindung gebracht. Dabei wird oft verkannt, dass auch Chairside-Leistungen im Rahmen von Reparaturen als solche berechnet werden können. Es lohnt sich also, genau hinzuschauen.
Orientieren Sie sich an der BEB!
Zahntechnische Leistungen sind nach § 9 GOZ berechnungsfähig. Vorausgesetzt ist, dass die Leistung nicht in der korrespondierenden GOZ-Position enthalten ist. Mit anderen Worten: Ist die zahntechnische Leistung in der GOZ beschrieben, darf sie nicht separat berechnet werden.
§ 9 GOZ erlaubt Ihnen die Berechnung nach Maßgabe „tatsächlich entstanden und angemessen“. Sie sind zwar weder an die Bundeseinheitliche Benennungsliste (BEB) noch an andere zahntechnische Berechnungsgrundlagen gebunden. Ihre zahntechnische Berechnung erfolgt nach Ihrer Maßgabe, zu Ihrer Kalkulation. In Ihrer Praxissoftware ist die BEB allerdings oft schon vorhanden, dies können Sie nutzen und erweitern. Dabei müssen Sie Ihre Preiskalkulation aber selbst definieren und Ihr Honorar nach eigenen Maßstäben der entsprechenden Position zuordnen.
Grundsätzlich sollten Sie Ihre BEB in der Software durchsehen und für Ihre Berechnung nutzen. Fehlende Positionen können Sie entsprechend ihrer Hauptgruppe neu aufnehmen und zuordnen. Die Zuordnung einer Position zur Hauptgruppe ergibt sich aus der ersten Ziffer der BEB-Position. Die BEB ’97 verfügt über folgende Hauptgruppen, mit jeweils vierstelligen Positionen:
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Teil 0 | Arbeitsvorbereitung / Modellherstellung |
Teil 1 | Arbeitsvorbereitung / individuelle Hilfsmittel |
Teil 2 | Festsitzender Zahnersatz |
Teil 3 | Verbindungselemente |
Teil 4 | Herausnehmbarer Zahnersatz aus Dental-Legierungen |
Teil 5 | Metallverbindungen und Oberflächen-Beschichtungen |
Teil 6 | Herausnehmbarer Zahnersatz aus Kunststoff |
Teil 7 | KFO-Geräte/Schienen/Defektversorgung |
Teil 8 | Instandsetzung Zahnersatz / KFO-Geräte / Schienen |
Teil 9 | Materialien |
Die BEB ist kein fixer Gebührenkatalog wie die GOZ. Sie können jederzeit eigene zahntechnische Leistungen hinzufügen. Nutzen Sie die Hauptgruppe und Lücken in der BEB-Übersicht Ihrer Software. Das Nutzen der Hauptgruppe hilft Ihnen, selten genutzte Leistungsnummern schneller zu finden.
Reparaturen – Chairside-Leistungen erkennen und zuordnen
Nur was dokumentiert ist, darf auch abgerechnet werden. Gerade die Chairside-Leistungen werden in der Dokumentation oft vergessen oder nur am Rande erwähnt. So sind z. B. Klammern schnell aktiviert oder es werden Zahnfragmente aus Kronen und Brücken entfernt, ohne dass diese Arbeitsschritte in der Dokumentation auftauchen. So wird wertvolles Honorar verschenkt, denn all diese Maßnahmen sind nach § 9 GOZ berechnungsfähig.
Die GOZ beschreibt in der Leistungserfassung oft nur die Tätigkeit an sich. Begleitende zusätzliche Arbeitsschritte oder Tätigkeiten sind nicht aufgeführt und dürfen zusätzlich berechnet werden. Oft erkennen Praxisteams Abrechnungspotenziale erst, wenn sie explizit darauf hingewiesen werden. Es lohnt sich, die Leistungen im Detail zu prüfen und mit der entsprechenden GOZ-Position zu verknüpfen. Der Aha-Effekt wird sich schnell einstellen:
Ausgewählte GOZ-Positionen und Chairside-Leistungen | ||
GOZ | Leistung | Optionale Chairside-Leistung nach § 9 GOZ |
2195 | Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone |
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2197 | Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) |
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2310 | Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz |
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2320 | Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung |
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2270, 5120, 5140 | Provisorische Kronen-/Brückenversorgungen |
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5110 | Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion |
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5250 | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung) |
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5260 | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung), einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen |
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5270– 5300 | Teilunterfütterungen, vollständige Unterfütterungen |
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7030 | Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z. B. durch Unterfütterung |
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7020, 7040–7060 | Kontrolle Aufbissbehelfe, Umarbeiten ZE zum Aufbissbehelf |
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7100 | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums, je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied |
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Wichtig — Bei der Reparatur von herausnehmbaren Prothesen/Schienen im externen Labor können Sie ein Nadel-/Ultraschallbad nutzen, bis das Dentallabor sie abholt. So wird der Zahnersatz vorgereinigt und Beläge werden entfernt. Gemäß § 9 ist dies als Position abzurechnen oder als Service möglich. Die Aufzählung ist eine grobe Übersicht und nicht vollständig.
Was tun, wenn Sie Defizite in Ihrer Dokumentation aufdecken?
Sie haben viele Leistungen gefunden, die Sie noch nicht berechnen? Nehmen Sie sich die o. g. Liste in einer Teamsitzung vor. Prüfen Sie Ihre Abläufe. Bei Defiziten in der Dokumentation und Abrechnung sollten Sie gemeinsam handeln:
- Optimierung der Dokumentation
- Durchsicht Ihrer Software nach entsprechenden BEB-Positionen
- Neuaufnahme fehlender BEB-Positionen mit Zuordnung in der Hauptgruppe
- Kalkulation des Aufwands
Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Software zu optimieren. Auch BEB-Positionen können in Komplexen der GOZ zugeordnet werden und als Option angeboten werden. So vergessen Sie keine Leistungen. Zusätzlich hat sich eine kleine laminierte Übersicht zahntechnischer Leistungen als Schnellinformation für das Sprechzimmer bewährt.