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  • · Zahnschutzschienen

    Sportschutzschiene: Honorar, Umsatzsteuer und Rechnung ‒ was ist zu beachten?

    Bild: ©Bojan - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | American Football, Eishockey, Boxen, Motocross, Mountainbiking oder andere sportliche Aktivitäten ‒ der Zahn- und Mundschutz ist hierbei enorm wichtig, um Zahnschäden und Verletzungen der Weichteile des Mundes „von klein auf“ bei individuellen Risiken zu verhindern. Was bei der Gestaltung einer privaten Honorarvereinbarung, der Umsatzsteuer und der Rechnungsgestaltung zu beachten ist, erklärt dieser Beitrag. |

    Keine Abrechnung über die Gesetzliche Krankenversicherung

    Zahnschutzschienen sind nicht zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechenbar, da diese nicht in den Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (§ 12 SGB V) verankert sind. Es handelt sich somit um eine außervertragliche Leistung, die mit dem Kassenpatienten vor Erbringung der Leistung schriftlich gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren ist.

    Vereinbarung einer Verlangensleistung

    Sportschutzschienen weisen im Sinne des § 1 Abs. 2 GOZ i.d.R. keine medizinische Indikation auf und sind daher als „Wunsch-“ bzw. „Verlangensleistung“ zu deklarieren. Über diese Leistung ist mit dem Zahlungspflichtigen vor Beginn der Behandlung gem. § 2 Abs. 3 GOZ eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung zu schließen. Der vereinbarte Betrag ist bindend, daher ist eine vorausschauende Kalkulation zwingend erforderlich. Spätere Erschwernisse können nicht mehr im Preis berücksichtigt werden.