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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    BZÄK nimmt Stellung zum GOZ-Gebührenrahmen

    von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

    | Der GOZ-Gebührenrahmen ist unverzichtbar für die freie Berufsausübung von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Im Juli 2025 hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) dazu eine neue Stellungnahme veröffentlicht; Sie finden sie online unter iww.de/s14317 . Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Eckpunkte zusammen. |

    Es sind Mindest- und Höchstsätze festzulegen (§ 15 ZHG)

    Zunächst greift die BZÄK die gebührenrechtlichen Rahmenbedingungen für Zahnärztinnen/Zahnärzte auf und verweist auf § 15 Zahnheilkundegesetz (ZHG). Dieser Paragraf regelt, dass in der GOZ Mindest- und Höchstsätze der Gebühren festzusetzen sind, die den berechtigten Interessen sowohl der Zahnärzte als auch der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung tragen. Hierauf aufbauend beschreibt § 5 Abs. 1 GOZ, dass die zahnärztlichen Gebühren vom 1,0- bis zum 3,5-Fachen des Gebührensatzes zu bemessen sind.

     

    • Anmerkung der Autorin

    Von der GOZ 1988 zur GOZ 2012 wurde der Punktwert nicht angepasst. Ein Großteil der Gebühren wurde identisch von der GOZ 1988 übernommen. D. h. im Klartext, dass Zahnärzte mit Gebühren aus dem Jahr 1988 zurechtkommen müssen. Als Regelungsinstrument steht Zahnärzten die Bemessung der Gebühr zur Verfügung ‒ ggf. unter Zuhilfenahme einer Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ.

     

    „Berechnungsfähig“ ist nicht gleich „erstattungsfähig“

    Die BZÄK betont erneut, dass vorrangig die angemessene Vergütung des Zahnarztes in den Blick zu nehmen ist und nicht der finanzielle Status des Zahlungspflichtigen. Die individuellen tariflichen Bedingungen des Patienten mit ihren Erstattungsleistungen sind irrelevant. Hieraus kann durchaus ein Selbstbehalt resultieren. Wichtig ist auch der erneute Hinweis, dass es sich beim Vergütungsanspruch des Zahnarztes gegenüber dem Zahlungspflichtigen einerseits und dem Erstattungsanspruch des Versicherten gegenüber seiner Versicherung andererseits um getrennte Rechtsbeziehungen handelt.

     

    • Anmerkung der Autorin

    Diese Tatsache sollte dem Patienten gegenüber immer im Aufklärungsgespräch thematisiert werden. Der gut informierte Patient nimmt i. d. R. die Kürzungen des Kostenträgers anders auf als der Patient, der über diese Tatsache nicht informiert wurde. Zahnärzte sollten in diesem Zusammenhang aber auf keinen Fall die Tarifverträge der Patienten auf etwaige Erstattungsmodalitäten prüfen und hierzu beraten.

     

    Behandungsleistungen werden nie „standardisiert“ erbracht

    Zur Relevanz der oben genannten Tatsache für die Praxis äußert sich die BZÄK folgendermaßen:

     

    • BZÄK-Stellungnahme, Auszug aus Abschnitt II. Relevanz in der Praxis

    „Der „Herstellungsprozess“ zahnärztlicher Leistungen lässt sich nicht wie in einer industriellen Fertigung durch standardisierte Produktionsbedingungen optimieren. Die Leistungserbringung wird vielmehr wesentlich von patienten-/fallindividuellen anatomischen Gegebenheiten, pathophysiologischen Imponderabilien und mental-psychischen Eigenarten des Patienten beeinflusst.

     

    So haben unter anderem die Größe der Mundöffnung und der Interokklusaldistanz, die Position eines Zahnes im Zahnbogen/eines Operationsgebiets in der Mundhöhle oder der Grad des Speichelflusses maßgebliche Auswirkungen auf die Schwierigkeit und den Zeitaufwand einer zahnärztlichen Leistung.

     

    Da zahnärztliche Behandlungen regelhaft nicht unter Vollnarkose oder Sedierung, sondern allenfalls in Lokalanästhesie erfolgen, spielt auch die Kooperationsfähigkeit und Belastbarkeit des zumeist wachen, oftmals gestressten Patienten bei der Leistungserbringung durch den Zahnarzt eine Rolle bei der Gebührenbemessung. [Beispielhaft laut Fußnote: Bei einem invasiven Eingriff werden zwangsläufig auftretende Blutungen, Missempfindungen oder auch nur ungewohnte Geräusche von hypersensiblen im Vergleich zu indolenten Patienten durchaus anders wahrgenommen und bestimmen den Grad der Mitarbeit des Patienten mit Konsequenzen für den Aufwand bei der Leistungserbringung deutlich.]

     

    Diese Faktoren sind dem zahnärztlichen Einfluss im Wesentlichen entzogen. Die Bewertung einer zahnärztlichen Leistung mit einem adäquaten Steigerungssatz ist deshalb unverzichtbar: Der Patient hat ein berechtigtes Interesse daran, eine unter seinen individuellen Bedingungen optimierte Leistung zu erhalten, dem Zahnarzt ist hierfür eine am Aufwand in eben diesem Einzelfall orientierte, angemessene Vergütung zu gewähren.“

     

     

    • Anmerkung der Autorin

    Diese Tatsache dürfte allen Zahnärzten bekannt sein, trotzdem ist laut aktuellem Jahrbuch der KZBV immer noch ein zögerliches Verhalten der in Bezug auf die in Ansatz gebrachten Steigerungsfaktoren oberhalb des 3,5-fachen Steigerungsfaktors erkennbar. Bei einer extrem hohen Anzahl an GOZ-Leistungen müsste zur Erreichung des Niveaus der vergleichbaren BEMA-Leistung ein Faktor oberhalb des 3,5-Fachen berechnet werden.

     

    Sozialversicherung verfolgt andere Ziele als die GOZ

    Abschließend beleuchtet die BZÄK auch nochmals deutlich die Abgrenzung zur Sozialversicherung und weist darauf hin, dass das Vergütungssystem in der sozialen Krankenversicherung anderen Bedingungen und einer anderen Zielsetzung unterliegt als die GOZ. Klar hervorgehoben wird auch nochmals, dass der BEMA nicht die individuellen Schwierigkeiten, den individuellen Zeitaufwand oder die individuellen Umstände abbildet. Im BEMA erfolgt lediglich eine Bewertung unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten. Die Vergütung erfolgt im BEMA immer identisch, unabhängig von Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen einer Leistung.

     

    Der BEMA bildet weder im individuellen Behandlungsgeschehen noch in der Vergütung die moderne Zahnmedizin ab. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V hat hier immer Vorrang.

     

    • Anmerkung der Autorin

    Auch die GOZ bildet nicht die moderne Zahnmedizin ab ‒ aus diesem Grund existiert auch eine Vielzahl an analog zu berechnenden Leistungen nach § 6 Abs. 1 GOZ. Auf diese Analogleistungen sollte die Praxis keinesfalls verzichten. Diese sollten auch betriebswirtschaftlich stimmig kalkuliert werden. Ergänzend hierzu ist es sinnvoll, den Patienten über diese Tatsache und die hieraus resultierenden Erstattungsschwierigkeiten zu informieren.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2025 | Seite 1 | ID 50513098