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So rechnen Sie „Schnarcherschienen“ beim Privatpatienten ab
von Jana Brandt, ZMV, Abrechnungsbetreuung, Sangerhausen
In der TV-Werbung werden nach den „unsichtbaren Zahnkorrekturen mittels Schiene“ immer öfter auch „Schnarcherschienen“ (Unterkieferprotrusionsschienen; UKPS) für eine ruhige Nacht angeboten. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist für Privatpatienten die Versorgung mit UKPS kaum reglementiert. Allerdings lässt sich die Aufteilung und Abfolge der Leistungen aus der GKV gut auf die Privatliquidation übertragen.
Ausschlaggebend sollte die medizinische Notwendigkeit sein
Für Privatpatienten der privaten Versicherung gibt es kaum Vorgaben oder Regeln, die Ihre Therapiemöglichkeiten begrenzen. Es gilt nach § 1 der GOZ Abs. 2 Satz 1 der Grundsatz der zahnmedizinischen Notwendigkeit. Die Notwendigkeit kann sich aus den Angaben des Patienten ergeben oder aus einer zusätzlichen ärztlichen Diagnostik. Die Entscheidung, welche Grundlage Sie nutzen wollen, liegt bei Ihnen. Allerdings sollte immer eine patientenbezogene Anamnese der Notwendigkeit erfolgen, der bloße Wunsch des Patienten, aus der Werbung heraus diese Schiene zu erhalten, sollte nicht die Grundlage sein.
Diese Leistungen sind nach GOZ berechnungsfähig
In der GOZ ist die therapeutische Versorgung mit einer „Schnarcherschiene“ nicht beschrieben und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog abzurechnen. Im Folgenden sind die berechnungsfähigen Leistungen anhand der Therapieschritte gegliedert. Dies hilft Ihnen in der Therapieabfolge die richtigen Leistungspositionen zu finden. Die folgende Aufteilung ist angelehnt an die Abfolge der korrespondierenden Leistungen aus dem BEMA. Die Vergütung der GKV-Sachleistung dient als Orientierung für Ihre Kalkulation.
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