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  • · Refresher

    Abrechnung von Füllungsleistungen nach den Nrn. 2050 bis 2120 GOZ

    Bild: ©bravissimos - stock.adobe.com

    von Anita Koschny, Bayreuth, dental-consulting.net

    | Im Praxisalltag gehört das Legen von Füllungen zum täglichen Brot und wird entsprechend häufig abgerechnet. Dieser Artikel ist eine Auffrischung Ihrer bisherigen Kenntnisse oder eine Übersicht für Neulinge in der Abrechnung und soll Sie bei der täglichen Abrechnung von Füllungsleistungen nach GOZ unterstützen. |

    Nrn. 2050 bis 2120 GOZ: zwei Gruppen von Füllungsleistungen

    Die GOZ unterscheidet Restaurationen mit plastischem Füllungsmaterial (Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 GOZ) und Restaurationen mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik (Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ, siehe PA 04/2019, Seite 5). Hauptunterschiede sind das verwendete Material und die angewandte Technik.

     

    • Inhalte im Vergleich

    Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 GOZ

    Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ

    Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, x-flächig

    Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), x-flächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts