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  • · Rechtsprechung

    MKG-Chirurgie: Hautlappenplastik stellt keinen Bestandteil chirurgischer Leistungen dar

    Bild: ©DenDor - stock.adobe.com

    von RA, FA MedR, FA Handels- und GesR Thomas Bischoff, Bischoff & Partner, Steuerberater, Rechtsanwälte, vereid. Buchprüfer, Köln, bischoffundpartner.de

    | Sämtliche Formen von „Hautlappenplastiken“ führen regelmäßig zu Erstattungsschwierigkeiten. Das gilt auch für die einfache und schwierige Hautlappenplastik nach den Nrn. 2381 bzw. 2382 GOÄ. Das Sozialgericht (SG) München entschied nun, dass die Leistungen nach den Nrn. 2381 bzw. 2382 GOÄ nicht Bestandteil der chirurgischen Leistungen sind und dass das Einbringen/Wiederentfernen von Drainagestreifen den beabsichtigten Behandlungserfolg der Hautlappenplastik nicht gefährde oder aufhebe (Urteil vom 23.06.2021, Az. S 38 KA 5039/20). |

    Der Fall

    Die klagende Gemeinschaftspraxis, welche schwerpunktmäßig in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie sowie Oralchirurgie tätig ist, wehrte sich somit erfolgreich gegen die Entscheidung der Widerspruchsstelle der KZV aus der Sitzung vom 19.02.2020. Ihre Klage war auf die sachlich-rechnerische Richtigstellung von letztlich 17 Behandlungsfällen gerichtet. Die Widerspruchsstelle argumentierte damit, dass die Abrechnung der Hautlappenplastik nach den Nrn. 2381 bzw. 2382 GOÄ nicht nachvollziehbar sei, da sogenannte Drainagestreifen eingebracht worden seien, welche zunächst einen Zugang zur Mundhöhle schaffen würden, dann aber wieder entfernt werden müssten. Dies konterkariere den Zweck des plastischen Verschlusses.

    Die Entscheidung

    Das Sozialgericht (SG) München widersprach dieser Ansicht und führte auf, dass weder in den Leistungslegenden für die chirurgischen Leistungen noch in den Leistungslegenden für die Leistungen nach den Nrn. 2381 bzw. 2382 GOÄ explizit gegenseitige Ausschlüsse aufgeführt seien. Dies schließe jedoch nicht aus, dass trotzdem die eine Leistung Leistungsbestandteil der anderen Leistung sein kann und deshalb keine zusätzliche Abrechnungsfähigkeit besteht.