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  • · Fachbeitrag · Prothetik

    Erläuterungen und Abrechnungshinweise zu den prothetischen Leistungen in der GOZ 2012

    | Im Zuge der GOZ-Reform hat es auch bei der Prothetik wichtige Modifikationen gegeben. Diesen Neuerungen widmet sich ein zweiteiliger Beitrag, der zunächst die GOZ-Nrn. 5000 bis 5140 erläutert. Änderungen im Verordnungstext sind wieder durch Fettdruck hervorgehoben. |

     

    Strukturell neu ist, dass Leistungen im Bereich der Brückenanker denBestimmungen der Einzelkronen auf Implantaten angepasst wurden. Die gravierendste Änderung ist sicher, dass die GOZ-Nr. 5040 für die Teleskop- oder Konuskrone nicht mehr mit der GOZ-Nr. 5080 gemeinsam berechnet werden kann. Positiv ist, dass die Punktzahlen im Abschnitt F teilweiseerhöht wurden.

     

    Nr.
    Leistung
    Punktzahl neu
    (alt)
    GOZ neu
    Gebühr in Euro
    (Faktoren)
    GOZ 1988
    Gebühr in Euro
    (Faktoren)

    5000

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)

    1016

    820

    57,14 (1,0)

    131,43 (2,3)

    200,00 (3,5)

    46,11 (1,0)

    106,07 (2,3)

    161,41 (3,5)

    5010

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung

    1483

    1100

    83,41 (1,0)

    191,84 (2,3)

    291,92 (3,5)

    61,86 (1,0)

    142,29 (2,3)

    216,53 (3,5)

    5020

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche

    1997

    1300

    112,32 (1,0)

    258,33 (2,3)

    393,10 (3,5)

    73,11 (1,0)

    168,16 (2,3)

    255,90 (3,5)

    5030

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, ggf. zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente

    1483

    1100

    83,41 (1,0)

    191,84 (2,3)

    291,92 (3,5)

    61,86 (1,0)

    142,29 (2,3)

    216,53 (3,5)

    5040

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone

    2605

    1400

    146,51 (1,0)

    336,97 (2,3)

    512,79 (3,5)

    78,73 (1,0)

    181,09 (2,3)

    275,58 (3,5)

    Die Leistung nach der Nr. 5040 ist neben der Leistung nach der Nr. 5080 nicht berechnungsfähig. Durch die Leistungen nach den Nrn. 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen.

    Die Leistungen nach den Nrn. 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial. Zu den Leistungen nach den Nrn. 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.

    Die Leistungen nach den Nrn. 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.

    Zu den Kronen nach den Nrn. 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.