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  • · Fachbeitrag · Prothetik

    Die Abrechnung prothetischer Teilleistungen in der GOZ: Kronen

    von Anita Koschny, Dental Consulting, Bayreuth, www.dental-consulting.net

    | In bestimmten Fällen ist es dem Zahnarzt auf Dauer unmöglich, prothetische Versorgungen mit Kronen, Brücken oder Prothesen abzuschließen. Mögliche Gründe sind Tod, Umzug oder Fernbleiben des Patienten. Auch medizinische Gründe bzw. veränderte Befundverhältnisse wegen langer Behandlungspausen (z. B. wegen Krankheit des Patienten) können eine Fortsetzung der Behandlung verhindern. Zur Abrechnung prothetischer Teilleistungen sieht die GOZ mehrere Gebührenziffern vor. Dieser Beitrag befasst sich mit Teilleistungen für Kronen nach den Nrn. 2200 bis 2220 GOZ. |

    Abrechnungsvoraussetzungen

    Für Teilleistungen, die die Nrn. 2200 bis 2220 GOZ betreffen, sieht die GOZ ‒ je nach Vollendungsgrad ‒ die Nr. 2230 oder Nr. 2240 GOZ vor. Die Bewertung dieser beiden Ziffern richtet sich nach der jeweiligen Gebühr für die ursprünglich geplante Leistung.

     

    • Teilleistungen nach den Nrn. 2200 bis 2220 GOZ
    GOZ
    Leistung

    2230

    Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

    2240

    Sind darüber hinaus [d. h. die Präparation eines Zahnes oder Abformung bei Implantaten; Anm. d. Red.] weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.