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  • · Prophylaxe

    Abrechnung der professionellen Zahnreinigung in Verbindung mit der neuen PAR-Richtlinie

    Bild: ©Eric Fahrner - stock.adobe.com

    von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart

    | Die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) hat im Rahmen der GKV-PAR-Behandlung einen zentralen Stellenwert eingenommen. Sie ist ein wichtiger Therapieschritt, um die Ergebnisse der antiinfektiösen und ggf. erforderlichen chirurgischen Therapie zu sichern sowie die Patientinnen und Patienten zur Aufrechterhaltung der eigenen Mundhygiene zu motivieren. Die Frage, die sich viele Zahnarztpraxen stellen ist, inwieweit die Professionelle Zahnreinigung (PZR) weiterhin als Privatleistung berechnet werden kann. |

    Hintergrund

    Bevor die neue PAR-Richtlinie am 01.07.2021 in Kraft getreten ist, wurde die PZR in der Regel obligatorisch als Vor- und Nachbehandlung einer PAR abgerechnet. Die Richtlinie wurde jedoch dahin gehend geändert, dass das Fehlen von Zahnstein und sonstigen Reizfaktoren nicht mehr Voraussetzung für die Durchführung der PAR-Behandlung ist. Sollte das vorherige Durchführen einer PZR nun vielleicht nicht mehr angeboten werden?

     

    Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) trifft in ihrem FAQ-Papier zur PAR-Richtlinie (online unter ogy.de/4ts2) hierzu eine klare Aussage: