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  • · Privatliquidation

    Mehr Honorar durch Faktorsteigerung nach § 5 GOZ ‒ Grundlagen und Bemessungskriterien

    Bild: ©HNFOTO - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de

    | Seit 33 Jahren wurde der Punktwert der GOZ nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst, sodass viele zahnärztliche Leistungen nicht mehr kostendeckend zu erbringen sind. Ein gewisser Ausgleich ist über Faktorerhöhungen nach § 5 GOZ möglich. Das Problem: Betriebswirtschaftliche Gründe dürfen nicht für Faktorerhöhungen herhalten. Doch welche Möglichkeiten bleiben dann, um der zu geringen Vergütung zu begegnen? |

    § 5 GOZ ‒ die Grundlagen

    Keine Lösung aus dem Honorardilemma ist es, quasi als Ausweichmanöver stets den 3,5-fachen Steigerungsfaktor anzusetzen. Das entspricht nicht den Vorgaben der GOZ. Denn laut § 5 GOZ ist der Steigerungsfaktor unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands bei der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung zu bestimmen. Dessen Inhalt lautet wie folgt:

     

    • § 5 GOZ ‒ Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses

    (1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

     

    (2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.