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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    GOZ-Nr. 4060 im Visier: Honorarverlust vermeiden

    | Oft erbringt der Zahnarzt Leistungen, die wegen Abrechnungseinschränkungen nicht oder nur unterbewertet berechenbar sind. Andererseits werden auch Leistungen erbracht und versehentlich nicht berechnet. Dazu gehört GOZ-Nr. 4060, die in diesem Beitrag genauer unter die Lupe genommen wird. |

     

    • GOZ-Nr. 4060

    Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nr. 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn oder Implantat, auch Brückenglied

    Aus den Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass die GOZ-Nr. 4060 in einer Folgesitzung erbracht werden kann, in der zuvor harte und weiche supragingivale oder gingivale Zahnbeläge entfernt wurden oder eine Zahnreinigung nach GOZ-Nr. 1040 erbracht wurde. Die Leistung ist in der Regel immer in der Folgesitzung abrechenbar, da normalerweise jeder Behandler noch einmal nach der Belagsentfernung eine Kontrolle durchführt. Dies ist schon allein deshalb notwendig, um den Patienten von seiner häuslichen Mundhygiene her und insbesondere den Zahnfleischzustand besser einschätzen zu können.