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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    GOZ-Kommentar der BZÄK versus NoKo: Kieferorthopädie und Implantologie

    von Janine Schubert, BFS health finance GmbH, Dortmund

    | In dieser Ausgabe wird die dreiteilige Beitragsserie zur Gegenüberstellung der Kommentare der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der Landeszahnärztekammer Nordrhein zur GOZ (NoKo) abgeschlossen. Diesmal geht es um die Bereiche Kieferorthopädie und Implantologie. |

    Nr. 6000 GOZ (Profil- oder Enfacefotografie)

    Die enorale bzw. intraorale Fotografie ist vor allem zum Visualisieren besonderer Befunde geeignet ‒ wie z. B. gestörte Kiefer-Gesichts-Beziehung, gestörter Mundschluss und krankhafter Befund der Mundschleimhaut. Sie ermöglicht dem Zahnarzt ein besseres Erklären und Aufzeigen von eventuellen Problemen oder Erkrankungen, dient aber auch der Dokumentation von Therapien sowie der medizinischen Notwendigkeit.

     

    Diese Leistung ist jedoch weder nach Nr. 6000 GOZ berechnungsfähig noch in der GOZ 2012 oder in den geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten. Insofern empfehlen die BZÄK und der Kommentar von Liebold/Raff/Wissing die analoge Berechnung. Der NoKo hingegen empfiehlt die Berechnung als Laborleistung gemäß BEB. Und dies, obwohl auch das GOZ-Beratungsforum bereits im Mai 2017 „Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen“, als analog zu berechnende Leistung bestätigt hat. Dem Beratungsforum gehören die Vertreter der Bundeszahnärztekammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen und der Beihilfestellen von Bund und Ländern an.