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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Die korrekte Abrechnung der GOZ-Zuschläge für Op-Mikroskop, Laser und chirurgische Leistungen

    | In den Zahnarztpraxen wird nun bereits seit exakt zwei Jahren mit der novellierten GOZ gearbeitet. Die meisten Änderungen haben sich mittlerweile gut integrieren lassen, einige bleiben jedoch oft noch auf der Strecke. Hierzu zählen zum Beispiel die neu eingeführten Zuschläge. Während es in der alten GOZ keine Zuschläge gab, sind in der GOZ 2012 einige Gebühren neu aufgenommen worden, die als Zuschlags­positionen deklariert wurden. Da diese jedoch häufig nicht berechnet werden und damit Geld verschenkt wird, nehmen wir diesen Beitrag zum Anlass, die Materie zu durchleuchten. |

    Die Anwendung eines Operationsmikroskops

     

    GOZ-Nr. 0110

    Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops

     

    Erläuterungen: Diese Leistung ist einmal je Behandlungstag berechnungs­fähig. Sie darf auch nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden, somit wird beim Ansatz dieser Position ein Honorar von 22,50 Euro erzielt. Sehhilfen, Lupenbrillen und Endoskope erfüllen nicht den Leistungsinhalt der Nr. 0110 und dürfen somit auch nicht damit berechnet werden. Die Anwendung dieser zusätzlichen Instrumente kann nur durch die Anhebung des Steigerungsfaktors im Sinne des § 5 Abs. 2 der GOZ geltend gemacht werden.

     

    Der Zuschlag für das Operationsmikroskop ist aber nicht generell zu jeder Gebührenposition abrechenbar, sondern lediglich zu folgenden Leistungen:

     

    • GOZ-Nr. 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift), GOZ-Nr. 2330 (Cp), GOZ-Nr. 2340 (P), GOZ-Nr. 2360 (VitE), GOZ-Nr. 2410 (WK), GOZ-Nr. 2440 (WF)

     

    • GOZ-Nr. 3020 (Entfernung eines tieffrakturierten oder tiefzerstörten Zahnes), GOZ-Nr. 3030 (Ost), GOZ-Nr. 3040 (Ost), GOZ-Nr. 3045 (Ost), GOZ-Nr. 3060 (Stillen einer übermäßigen Blutung), GOZ-Nr. 3110 (WSR Frontzahn), GOZ-Nr. 3120 (WSR Seiten­zahn), GOZ-Nr. 3190 (Zystektomie in Verbindung mit Ost oder WSR), GOZ-Nr. 3200 (Zystektomie als selbstständige Leistung)

     

    • GOZ-Nr. 4090 (Lappen-Op Frontzahn), GOZ-Nr. 4100 (Lappen-Op Seitenzahn), GOZ-Nr. 4130 (Schleimhauttransplantat), GOZ-Nr. 4133 (Binde­gewebstransplantat)

     

    • GOZ-Nr. 9100 (Aufbau Alveolarfortsatz), GOZ-Nr. 9110 (Interner Sinuslift), GOZ-Nr. 9120 (Externer Sinuslift), GOZ-Nr. 9130 (Bone Splitting), GOZ-Nr. 9170 (Entfernung im Knochen liegen­der Membran)

     

    Ein weiterer Zuschlag - beispielsweise für die Anwendung eines Lasers - ist in gleicher Sitzung nach der GOZ-Nr. 0120 und unter Beachtung von deren Abrechnungsbestimmungen ansetzbar. Wird das Operationsmikroskop zu anderen als in der Beschreibung aufgeführten Leistungen erbracht, ist dies analog im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ abzurechnen (Quelle: GOZ-Kommentar Liebold/Raff/Wissing).

    Die Anwendung eines Lasers

     

    GOZ-Nr. 0120

    Zuschlag für die Anwendung eines Lasers

     

    Erläuterungen: Auch dieser Zuschlag ist je Behandlungstag nur einmal abrechenbar und beträgt 100 Prozent des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung. Für die GOZ-Nr. 0120 ist ein Höchstbetrag von 68 Euro ansetzbar - es sei denn der Zuschlag wird im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 der GOZ vereinbart. Steigerungen im Sinne des § 5 Abs. 2 GOZ sind nicht möglich.

     

    Der Laserzuschlag darf zu folgenden GOZ-Leistungen berechnet werden:

     

    • GOZ-Nr. 2410 (WK)

     

    • GOZ-Nr. 3070 (Exzision kleiner Umfang), GOZ-Nr. 3080 (Exzision größerer Umfang), GOZ-Nr. 3210 (Beseitigung störender Schleimhautbänder), GOZ-Nr. 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfanges)

     

    • GOZ-Nr. 4080 (Gingivektomie), GOZ-Nr. 4090 (Lappenoperation Frontzahn), GOZ-Nr. 4100 (Lappenoperation Seitenzahn), GOZ-Nr. 4130 (Schleimhauttransplantat), GOZ-Nr. 4133 (Bindegewebstransplantat)

     

    • GOZ-Nr. 9160 (Entfernung unter der Schleimhaut liegender Membran)

    Die nichtstationäre Durchführung chirurgischer Leistungen

     

    GOZ-Nr. 0500

    Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlichen chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nrn. 4090 oder 4130

     

    Dieser Zuschlag fällt zusätzlich zu folgenden GOZ-Leistungen an:

     

    • GOZ-Nr. 3020 (Zahnentfernung), GOZ-Nr. 3030 (Ost), GOZ-Nr. 3090 (Plastischer Verschluss Kieferhöhle), GOZ-Nr. 3100 (Plastische Deckung bei Wundversorgung), GOZ-Nr. 3110 (WSR Frontzahn), GOZ-Nr. 3130 (Hemisektionund Teilextraktion), GOZ-Nr. 3190 (Zystenoperation), GOZ-Nr. 3230 (Knochenresektion), GOZ-Nr. 3250 (Tuberplastik), GOZ-Nr. 3280 (Lösen, Verlegen und Fixieren eines Lippenbändchens)

     

    • GOZ-Nr. 4090 (Lappenoperation Frontzahn), GOZ-Nr. 4100 (Lappenoperation Seitenzahn), GOZ-Nr. 4120 (gestielter Schleimhautlappen), GOZ-Nr. 4130 (Schleimhauttransplantat)

     

    • GOZ-Nr. 9090 (Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und -implantation), GOZ-Nr. 9160 (Entfernung unter der Schleimhaut liegender Membran)

     

    GOZ-Nr. 0510

    Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärzt­lichen chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind

     

    Dieser Zuschlag fällt zusätzlich zu folgenden GOZ-Leistungen an:

     

    • GOZ-Nr. 3040 (Ost), GOZ-Nr. 3045 (Ost), GOZ-Nr. 3120 (WSR Seitenzahn), GOZ-Nr. 3140 (Reimplantation), GOZ-Nr. 3160 (Zahntransplantation), GOZ-Nr. 3200 (Zystenoperation), GOZ-Nr. 3240 (Vestibulumplastik oder Mund­bodenplastik kleineren Umfanges), GOZ-Nr. 3260 (Freilegung eines Zahnes), GOZ-Nr. 3270 (Germektomie)

     

    • GOZ-Nr. 9020 (Implantatinsertion zum temporären Verbleib), GOZ-Nr. 9040 (Implantatfreilegung)

     

    GOZ-Nr. 0520

    Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärzt­lichen chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1.199 Punkten bewertet sind

     

    Dieser Zuschlag fällt lediglich zur GOZ-Nr. 4133 (Bindegewebstransplantat) an.

     

    GOZ-Nr. 0530

    Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärzt­lichen chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind

     

    Dieser Zuschlag fällt zusätzlich zu folgenden GOZ-Leistungen an: GOZ-Nr. 9010 (Implantatinsertion), GOZ-Nr. 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes), GOZ-Nr. 9110 (Interner Sinuslift), GOZ-Nr. 9120 (Externer Sinuslift), GOZ-Nr. 9130 (Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten).

     

    Erläuterungen: Bei den Op-Zuschlägen handelt es sich um Zuschläge, die dem Zahnarzt gewährt werden für den Mehraufwand bei Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien und/oder -geräte oder auch von Materialien, die mit einmaliger Verwendung aufgebraucht sind und nicht separat abgerechnet werden dürfen. Auch diese Zuschläge sind nur mit dem Einfachsatz abrechenbar und in der Liquidation unmittelbar im Anschluss an die aufgeführte Leistung zu schreiben. Wird ein Patient am selben Tag wegen derselben Krankheit dennoch im Krankenhaus aufgenommen bzw. behandelt, darf der Op-Zuschlag vom Zahnarzt nicht berechnet werden.

     

    Hinweise | Die in der GOÄ enthaltenen Nrn. 440 bis 445 sind nicht in der gleichen Sitzung wie die GOZ-Zuschläge abrechenbar. Generell gilt aber auch, dass immer der höchste Zuschlag angesetzt werden darf, falls mehrere Zuschläge in Betracht kommen und diese nicht nebeneinander berechnet werden dürfen. Es besteht auch keine Abrechnungsbestimmung, dass die GOZ-Zuschläge Vorrang gegenüber GOÄ-Zuschlägen haben. Werden also Leistungen aus GOZ und GOÄ erbracht, die jeweils zuschlagsberechtigt sind, dann darf der höchste Zuschlag abgerechnet werden.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 9 | ID 42463326