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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Die Berechnung von Verlaufskontrollen: Welche Voraussetzungen sind zu beachten?

    von Janine Schubert, BFS health finance GmbH, Dortmund

    | Verlaufskontrollen sind Standard bei der Behandlung von Mundschleimhautveränderungen, bei der parodontalen Befunderhebung und der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) oder zur Kontrolle der Osseointegration von Implantaten. Doch auch in der konservierenden Zahnheilkunde werden regelmäßig Verlaufskontrollen durchgeführt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Zahn in einer vorherigen Sitzung nicht definitiv versorgt werden konnte, beispielsweise wegen einer direkten Überkappung der Pulpa. |

    Voraussetzungen für die Berechnung der Verlaufskontrolle

    Wird die Verlaufskontrolle in Form einer symptombezogenen Untersuchung durchgeführt, ist sie nach GOÄ-Nr. 5 berechenbar, wenn sitzungsgleich keine zusätzlichen Leistungen aus den Abschnitten C bis O der GOÄ erbracht und abgerechnet werden (vgl. „Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis“ der Bundeszahnärztekammer, Stand 9/2017). Nach § 4 Abs. 2 GOZ oder § 4 Abs. 2a GOÄ ist die Berechnung außerdem immer dann ausgeschlossen, wenn die Kontrolle bzw. Verlaufskontrolle bereits Leistungsinhalt oder -bestandteil einer sitzungsgleich berechneten Leistung ist. Dazu zwei Beispiele:

     

    • Beispiel 1

    Nach Osteotomie des Zahns 46 nebst Entfernung einer Zyste durch Zystektomie wird der Patient am 18.03. für eine Wundkontrolle und am 21.03. für eine Kontrolle der Wundheilung vor dem Wochenende (= Verlaufskontrolle) in der Praxis vorstellig.