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  • · Beratungsleistungen

    Ausführliche Beratung neben einer Röntgenleistung ‒ wie sind die Modalitäten?

    Bild: ©Stefano Garau - stock.adobe.com

    | Im Praxisalltag kommt es oft vor, dass ein Privatpatient mehr als 10 Minuten beraten wird. Berechnet wird dafür die Nr. 3 GOÄ (Beratung mit einer Dauer von mindestens 10 Minuten). Kann in derselben Sitzung eine Röntgenaufnahme zwar erbracht, aber an einem anderen Datum abgerechnet werden, um den Vergütungsanspruch der Nr. 3 GOÄ nicht zu verlieren? |

     

    Die allgemeinen Bestimmungen zur Beratung

    Laut den Allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt A der GOZ ist die Beratungsgebühr nach der Nr. 3 GOÄ nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nr. 0010 GOZ oder einer Untersuchung nach den Nrn. 5 oder 6 GOÄ. Weitere Leistungen dürfen neben der Nr. 3 GOÄ nicht berechnet werden. Eine Beratung nach der Nr. 3 GOÄ kann deshalb z. B. nicht neben einer Röntgenaufnahme oder einer Mundschleimhautbehandlung in derselben Sitzung berechnet werden. Alternativ ist anstelle der Nr. 3 die Nr. 1 GOÄ neben weiteren Leistungen in derselben Sitzung berechnungsfähig. Dabei sollte die Bemessung des Steigerungsfaktors entsprechend der Beratungszeit gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ berücksichtigt werden.

     

    Was gilt für in mehreren Teilschritten zu erbringende Leistungen?

    Aus § 10 GOZ ergibt sich, dass die Rechnung das Datum, an dem die Leistung (vollständig) erbracht wurde, enthalten muss. Besteht eine Leistung ihrer Beschreibung im Gebührenverzeichnis nach aus mehreren, möglicherweise auch aus in mehreren Sitzungen zu erbringenden Teilschritten (z. B. die Versorgung eines Zahnes mit einer Krone), ist die Gebühr unter dem Datum der Erbringung des letzten Teilschritts (z. B. Eingliedern der Krone) aufzuführen.

     

    Gleiches gilt auch für die GOZ-Leistungen nach Nr. 1000 (Mundhygienestatus) und Nr. 1010 (Mundhygienekontrolle). Diese enthalten eine Mindestzeitangabe, können aber in mehreren Sitzungen teilerbracht und nach Erfüllung der Mindestzeit abgerechnet werden. Die Einzelschritte dieser Leistungen sind unselbstständige Bestandteile. Deshalb ist es hier ausreichend, den Tag anzugeben, an dem der letzte Teilabschnitt erbracht wurde.

     

    Auswertung Röntgenaufnahme zu anderem Zeitpunkt ‒ ist das zulässig?

    Es stellt sich die Frage, ob neben der Nr. 3 GOÄ in derselben Sitzung eine Röntgenaufnahme zwar erbracht, aber an einem anderen Behandlungsdatum nach Auswertung erst berechnet wird. Dieser Ansatz ist mehr als fragwürdig, da die Röntgenaufnahme mit Belehrung und Dokumentation am Tag der Erbringung abzurechnen ist. Röntgenaufnahmen nach den Nrn. 5000 ff. GOÄ enthalten weder eine Zeitvorgabe noch existieren Abrechnungsbestimmungen, die eine Berechnung zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Anfertigung gestatten. Weder bei der Bundeszahnärztekammer noch in der einschlägigen Abrechnungsliteratur finden sich Hinweise für ein derartiges Vorgehen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 4 | ID 47462316