Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Beschlüsse

    Abrechnung von Teilleistungen bei Einlagefüllungen, Stiftaufbauten und Schienen

    Bild: ©HNFOTO - stock.adobe.com

    von Katrin Breitenfeld, Fachwirtin für zahnärztliches Praxismanagement, Münster

    | Bei gegossenen Stiftaufbauten (Nr. 2190 GOZ) oder Einlagefüllungen (Nr. 2150 ff. GOZ) sowie Schienen (Nr. 7000 ff. GOZ), die nicht abschließend eingegliedert werden können, finden sich in der GOZ keine Regelungen zur Teilabrechnung. Deshalb werden diese nicht abgeschlossenen Komplexleistungen analog berechnet. Durch die neuen Beschlüsse 41 und 42 des „Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen“ wird diese Teilabrechnung (halbe bzw. dreiviertel Gebühr) analog nach den Nrn. 2230, 2240 und 5240 GOZ anerkannt. Was Sie dazu wissen müssen, erläutert dieser Beitrag (alle neuen Beschlüsse siehe PA 10/2021, Seite 2 ). |

    Welche Umstände führen zu Teilleistungen?

    Teilleistungen kommen immer dann zum Tragen, wenn bei Komplexleistungen (z. B. Kronen, Brücken oder Prothesen) eine Weiterführung oder ein Abschluss der Behandlung aus objektiven oder medizinischen Gründen nicht möglich ist.

     

    Objektive Gründe
    Medizinische Gründe
    • Kündigung des Behandlungsvertrags aus wichtigem Grund
    • Praxiswechsel
    • Umzug
    • Tod
    • Längere Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, z. B.
      • längere Krankheit
      • längere Abwesenheit des Patienten