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  • · Fachbeitrag · Prävention

    Selbstlimitierung beim Honorar für die PZR ‒ weg von Pauschalen, hin zu präziser Dokumentation

    von Jasmin Klecker, ZMV, Dent-K GmbH, dent-k.de

    | Viele Zahnarztpraxen rechnen die professionelle Zahnreinigung (PZR) noch immer nach starren Pauschalen ab ‒ besonders häufig zeigt sich dies bei Praxisübernahmen. Hier ist Gefahr in Verzug, denn die monotone Übernahme bewährter Strukturen birgt ein extremes wirtschaftliches Risiko. Typische Rahmenbedingungen zur vermeintlichen Vereinfachung für das Praxispersonal lauten etwa: „Kassenpatienten zahlen 130 Euro, Privatpatienten 170 Euro.“ Doch dieses Vorgehen ist rechtlich nicht korrekt und führt zu massiver Selbstlimitierung. Die GOZ schreibt ausdrücklich vor, dass sich das Honorar aus dem individuellen Aufwand, der Schwierigkeit und den Umständen des Einzelfalls ergibt ‒ und nicht aus festen Preislisten. Wer sich hiervon löst und auf präzise Dokumentation setzt, kann rechtssicher, patientenverständlich und zugleich honorarfreundlich abrechnen. |

    Dokumentation als Fundament

    Eine PZR sollte nicht mit der Entfernung von Belägen beginnen, sondern mit einer gründlichen Befunderhebung. Je detaillierter dokumentiert wird, desto klarer lassen sich Leistungen, Begründungen und Steigerungsfaktoren nachvollziehen. Die innere Haltung des Fachpersonals verändert sich spürbar, wenn fortgebildete ZFA/ZMP/ZMF oder DH eigenständig die delegierbaren Befundmaßnahmen erfassen. So können sie bereits im Behandlungszimmer fundiert und souverän auf Patientenfragen reagieren, anstatt unsicher zu wirken.

     

    Am Beginn steht die Aufnahme eines Mundhygienestatus. Abgerechnet wird dieser nach Nr. 1000 GOZ (einmal jährlich). Als Minimum sollte ein anerkannter Mundhygieneindex erhoben werden ‒ idealerweise differenziert zwischen Blutungs- und Plaqueindex. Diese Indizes schaffen Transparenz in der Patientenaufklärung und dokumentieren objektiv den Ausgangs- und Verlaufsbefund. Bis zu dreimal jährlich als Folgetermin ist die Nr. 1010 GOZ für die Kontrolle des Übungserfolgs berechnungsfähig.