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  • · Fachbeitrag · Materialkosten

    Die Berechnung von Endodontie-Instrumenten - auch beim Kassenpatienten?

    | Die GOZ ermöglicht die Berechnung von Einmal-Nickel-Titan-Instrumenten zur Wurzelkanalaufbereitung. Die Berechnung erfolgt wie bei den anderen Verbrauchsmaterialien, die als Ausnahmen nach dem § 4 Abs. 3 GOZ abrechenbar sind, mit den tatsächlich entstandenen Kosten. Dabei stellt sich die Frage, wie es sich mit der Berechnung dieser teuren Instrumente bei der Behandlung von Kassenpatienten verhält. Zunächst ist zu prüfen, welche Abrechnungsvariante für den Patienten aufgrund der medizinischen Indikation oder auf Verlangen des Patienten infrage kommt. |

    Variante 1: Private Zusatzleistungen neben der GKV-Leistung

    Der Patient erhält eine endondontische Behandlung, die den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt (also Abrechnung über die Krankenversichertenkarte), und wählt darüber hinaus Leistungen, die nicht Bestandteil des Bema sind - wie zum Beispiel GOZ-Nr. 2400 (Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals) und/oder GOZ-Nr. 2420 (Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal). Diese Leistungen werden privat in Rechnung gestellt.

     

    Die Berechnung der Nickel-Titan-Instrumente darf nicht privat in Rechnung gestellt werden, da lediglich die GOZ-Nr. 2410 (Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen) ausschlaggebend für die Berechnung des Auslagenersatzes ist. Da diese Leistung aber als GKV-Leistung erbracht wird, dürfen die entsprechenden Auslagen hierzu nicht privat berechnet werden, weil es sich ansonsten um eine „unerlaubte Zuzahlung“ handeln wlürde.

    Variante 2: Komplette Wurzelkanalbehandlung außervertraglich

    Die komplette Wurzelkanalbehandlung ist außervertraglich, da die Richtliniendie Behandlung zulasten der Krankenkasse nicht vorsehen (zum Beispiel dient nicht zum Erhalt einer vollständigen Zahnreihe, schlechte Prognose). Alle zu erbringenden Maßnahmen werden nach entsprechender Vereinbarung über eine Privatbehandlung privat in Rechnung gestellt (GOZ-Nr. 2390 ff). Hier gelten dann - da der Kassenpatient mit der entsprechenden Vereinbarung „zum Privatpatienten gemacht“ wurde - alle Abrechnungsbestimmungen der GOZ und somit auch der § 4 Abs. 3 GOZ, der den Auslagenersatz regelt.

    Variante 3: Abschluss einer Mehrkostenvereinbarung

    In einigen KZV-Bereichen - zum Beispiel Bayern und Westfalen-Lippe - gibt es mit bestimmten gesetzlichen Krankenkassen besondere Regelungen, die dann bei der jeweiligen KZV erfragt werden sollten.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 6 | ID 35183930