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  • · Kostenerstattung

    Kürzung einer notwendigen DVT ‒ so bewirken Sie eine Nacherstattung für den Patienten

    Bild: ©vladdeep - stock.adobe.com

    von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart

    | Zu den diagnostischen Maßnahmen einer Zahnarztpraxis gehört heute auch die digitale Volumentomografie (DVT). Eine DVT ist häufig im Vorfeld einer Behandlung erforderlich, um das Risiko bestmöglich abschätzen zu können. Klassische Anwendungsbeispiele hierfür sind die Implantologie, Endodontologie, Weisheitszahnentfernung etc. Leider kommt es immer wieder zu massiven Kürzungen durch private Kostenträger ‒ häufig mit der Begründung, es bestehe keine medizinische Notwendigkeit für die DVT. Die meisten Kostenträger halten eine Standardröntgenaufnahme für ausreichend. |

    Wie Kostenerstatter ihre Ablehnung der DVT begründen

    Den Leistungsabrechnungen der Kostenträger (Beihilfestellen oder private Krankenversicherungen) ist häufig der folgende oder ein ähnlicher Text zu entnehmen:

     

    • Typische Begründung eines Kostenträgers für die Ablehnung einer DVT

    Den Rechnungsbetrag in Höhe von 256,46 Euro für die digitale Volumentomografie können wir nicht erstatten. ... Die Ziffern 5370/5377 (digitales Röntgenbild) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) übernehmen wir nur dann, wenn ein konventionelles Röntgenbild (2D-Aufnahme) angefertigt wurde und diese keine eindeutige Diagnose liefern konnte. Dies ist hier nicht der Fall. Wir erstatten Ihnen daher statt der Nrn. Ä5370/Ä5377 die Nr. 5004 GOZ für ein konventionelles Röntgenbild. Sie erhalten den Höchsatz von 58,29 Euro.