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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Kontrolle, Polieren und Finieren: Wofür die GOZ-Nr. 2130 berechnungsfähig ist und wofür nicht

    von ZMV Julia Gabriel, Saarbrücken, www.zmas.de 

    | Bei allen Arten von Restaurationen - unabhängig davon wie alt diese sind - fällt regelmäßig die Leistung Kontrolle, Polieren/Finieren an. Hierzu stellt die GOZ die Nr. 2130 zur Verfügung. Welche Bestimmungen bei der Abrechnung der Leistung zu beachten sind, wird in diesem Beitrag erläutert. |

     

    Berechenbar für das Nachpolieren einer vorhandenen Restauration

    Die GOZ-Nr. 2130 ist in separater Sitzung und auch für das Nachpolieren einer vorhandenen Restauration berechnungsfähig. Aus welchem Material die Füllung besteht, ist nicht relevant.

     

    Keine Berechnung für Politur in gleicher Sitzung und reine Kontrolle

    Die Leistung ist nicht berechnungsfähig für die nach Füllungslegung anschließende Politur in gleicher Sitzung. Ebenso kann sie nicht für die reine Kontrolle einer Füllung berechnet werden. Der Leistungstext lautet hier: „Kontrolle, Finieren/Polieren“ und nicht „Kontrolle, ggf. einschließlich Polieren/Finieren“. Außerdem enthält der GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand: 2. März 2015) hierzu den folgenden Hinweis: „Die Leistung beinhaltet neben der klinischen Kontrolle Maßnahmen an einer vorhandenen Füllung oder Restauration“. Das Polieren/Finieren kann gegebenenfalls mehrfach pro Zahn - je Restauration - abgerechnet werden.