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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Abrechnung der GOZ-Nrn. 4050/4055 bei Extraktion

    | Vermehrt gehen private Kostenträger dazu über, die Zahnsteinentfernung nach GOZ-Nrn. 4050/4055 in Verbindung mit der Entfernung eines Zahnes zu kürzen. Das sollte keinesfalls akzeptiert werden. Die Gründe hierfür sowie die korrekte Vorgehensweise können diesem Beitrag entnommen werden. |

    Die Begründungen der privaten Kostenträger

    Den Schreiben von Kostenträgern ist im Zusammenhang mit den Kürzungen zum Beispiel die folgende Formulierung zu entnehmen: „Gemäß der Gebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte ist die Gebührenziffer GOZ 4055 nicht neben den Gebührenziffern GOZ 3000, GOZ 3010, GOZ 3020, GOZ 3030 am selben Zahn berechnungsfähig.“

     

    Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, da die Leistungsbeschreibungen der Extraktionen (GOZ-Nrn. 3000 ff.) klar definiert sind. Sie enthalten keinerlei Hinweise dazu, dass die Zahnsteinentfernung ein Bestandteil der Leistungen ist. Die GOZ-Nrn. 4050/4055 sind gemäß den GOZ-Bestimmungen lediglich nicht neben den GOZ-Nrn. 1040, 4060, 4090 und 4100 berechnungsfähig. Somit ist die Berechnung der GOZ-Nrn. 4050/4055 ausnahmslos neben Extraktionen möglich. Voraussetzung ist, dass der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde.