· Fachbeitrag · Kinderzahnheilkunde
Kinderzahnmedizin privat abrechnen (2): Pulpotomie mit hochwertigen Materialien
von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt
Die Pulpotomie oder Vitalamputation stellt eine etablierte zahnerhaltende Therapiemaßnahme zur Behandlung pulpanaher Läsionen und entzündlicher Veränderungen der koronalen Pulpa dar. Besonders häufig kommt diese Maßnahme in der Kinderzahnmedizin zum Ansatz. Moderne Materialien haben die Prognose der Behandlung nachhaltig verbessert. Hier stellt sich häufig die Frage, ob diese kostenintensiven Materialkosten zusätzlich zur Honorarleistung berechnet werden können. Dieser Beitrag befasst sich mit der Honorierung der Pulpotomie als Privatleistung und beantwortet die Fragestellung bezüglich der Materialkostenberechnung.
Grundleistung für die Pulpotomie ist die Nr. 2350 GOZ
Die Grundleistung für die Pulpotomie bildet die Nr. 2350 GOZ. Die Leistung kann für die Behandlung von Milchzähnen und von bleibenden Zähnen abgerechnet werden. Im BEMA ist die Leistung ausschließlich am Milchzahn und am symptomlosen bleibenden Zahn mit nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum berechnungsfähig.
Nr. 2350 GOZ: Inhalt und Bewertung | ||||
GOZ | Leistung | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
2350 | Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren | 16,31 Euro | 37,51 Euro | 57,09 Euro |
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