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  • · Fachbeitrag · In eigener Sache

    Errata: Aufbewahrungspflichten für Röntgenaufnahmen und Berechnungsfähigkeit von Ä5 und Ä6

    | In der Druckausgabe von PA 05/2019 sind zwei redaktionelle Fehler enthalten, die wir wie folgt korrigieren: |

     

    Zum Beitrag „Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten in der Zahnmedizin“ (PA 05/2019, Seite 16) ist folgendes zu ergänzen bzw. zu berichtigen: Soweit in dem Beitrag die Aufbewahrungspflicht von Röntgenaufnahmen nach § 28 Abs. 3 S.2 Röntgenverordnung (RöV) besprochen wurde, galt dies bis zum 30.12.2018. Die Regelung wurde mit Wirkung zum 31.12.2018 inhaltsgleich in das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), dort § 85 Abs. 2 Nr. 2 übernommen. Mit Wirkung zum 31.12.2018 hat das StrlSchG die RöV abgelöst. Der Anspruch des weiteren Behandlers (nicht des Patienten!) auf vorübergehende Überlassung von Röntgenbildern ergibt sich seit dem 31.12.2018 aus § 85 Abs. 3 Ziffer 3 StrlSchG.

     

    Im Beitrag „Die 15 umsatzstärksten Leistungen richtig abrechnen: eingehende Untersuchung (Nr. 0010 GOZ)“ (PA 05/2019, Seite 2) wurden die Nrn. Ä5 (Symptombezogene Untersuchung) und Ä6 (Vollständige Untersuchung) fälschlicherweise als Leistungen aufgeführt, die zusätzlich neben der Nr. 0010 GOZ berechnungsfähig sind. Beide Gebührenpositionen ‒ Ä5 und Ä6 ‒ sind (wenn deren Leistungsinhalt erfüllt ist) alternativ zur Nr. 0010 GOZ berechnungsfähig.

     

    Für durch diese Fehler entstandene Umstände bitten wir Sie, liebe Leser, hiermit um Entschuldigung.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 1 | ID 45948678