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  • · Fachbeitrag · Implantation

    Suprakonstruktionen: Wann liegt eine Ausnahmeindikation vor und welche Versorgungsform gilt?

    von Julia Gabriel, Zahnmedizinischer Abrechnungsservice Saarbrücken, www.zmas.de

    | Die Planung von implantatgetragenem Zahnersatz ist mittlerweile beinahe an der Tagesordnung in den Zahnarztpraxen. Meistens stellt auch die Abrechnung keine große Herausforderung dar. Dennoch kommt es vor, dass Krankenkassen Rückfragen zu gestellten Heil- und Kostenplänen (HKP) haben. Das nehmen wir zum Anlass, die wichtigsten Aspekte aufzuzeigen. |

    Der Befund löst den regulären Festzuschuss aus

    Zunächst ist selbstverständlich der Befund korrekt einzutragen. Bei Erstversorgungen mit Implantaten und implantatgetragenem Zahnersatz ist der Befund an regio der Implantate jeweils mit einen „f“ einzutragen. So wird der reguläre Festzuschuss ausgelöst - unabhängig von der geplanten Versorgung.

    Die Ausnahmeindikation für implantatgetragenen Zahnersatz

    Es gibt zwei mögliche Fälle der Ausnahmeindikation. Sie sind in der Zahnersatz-Richtlinie 36 geregelt. Demnach gehören Suprakonstruktionen in den folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

    • a. bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie
    • b. bei atrophiertem zahnlosen Kiefer

     

    Doch ist bei Vorliegen einer solchen Indikation nicht jede Versorgung automatisch eine Regelversorgung. Sie liegt nur in den folgenden Fällen vor:

    • implantatgetragene, vestibulär verblendete Krone
    • implantatgetragene Vollgusskrone
    • Totalprothese auf implantatgestützten Verankerungselementen

     

    In diesen Fällen werden die Leistungen, die direkt dem Zahnersatz zuzuordnen sind, nach BEMA mit dem Zusatzkürzel „i“ verwendet. Die Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind, werden zusätzlich nach GOZ berechnet.

    Versorgungsformen bei Einzelimplantatkronen

     

    • Beispiel: Vestibulär verblendete Krone auf Implantat

    Zahn 11 fehlt. Die Nachbarzähne sind kariesfrei, nicht überkront, überkronungsbedürftig oder parodontal geschädigt. Es liegt eine Ausnahmeindikation gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 36a vor. Die Regelversorgung ist hier eine vestibulär verblendete Brücke 12 bis 21 oder auch eine vestibulär verblendete Einzelimplantatkrone an 11.

     

     

     

    Beschreibung
    Festzuschuss
    BEMA
    GOZ

    Lücke 11 mit 1 fehlendem Zahn

    1 x 2.1

    Vestibuläre Verblendung 12, 11, 21

    3 x 2.7

    Situationsmodelle

    1 x 0060

    Ggf. provisorische Krone

    1 x 19i

    Vestibulär verblendete Krone

    1 x 20bi

    Auswechseln Sekundärteile

    2 x 9050

    Abformung mit individuellem Löffel

    1 x 5170

    Einschleifmaßnahmen

    1 x 4040

    Adhäsive Befestigung

    1 x 2197

    Ggf. weitere Leistungen

     

    Wann liegt eine gleichartige Versorgung vor?

    Eine gleichartige Versorgung besteht, wenn bei Vorliegen einer Ausnahmeindikation statt der vestibulär verblendeten Krone eine vollverblendete oder eine vollkeramische Krone geplant wird. In dem Fall wird die Krone selbst nicht nach BEMA, sondern nach GOZ mit der Nr. 2200 berechnet. Es erfolgt keine Direktabrechnung mit den Krankenkassen.

     

    Vorgehensweise ohne Ausnahmeindikation

    Sind die Nachbarzähne kariös, überkront, überkronungsbedürftig oder parodontal geschädigt, werden alle Leistungen ausnahmslos nach GOZ berechnet. In diesem Fall wird bereits bei der Planerstellung bzw. Beantragung ein „D“ in Zeile 8 unten rechts (Festzuschuss Kasse) auf dem HKP eingetragen und die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Patienten. Er erhält zusammen mit dem abgerechneten HKP eine Gesamtrechnung und muss den zuvor genehmigten Festzuschuss bei seiner Krankenkasse einfordern.

    Versorgungsart bei implantatgetragener Prothese

     

    • Beispiel: UK-Totalprothese auf vier Locatoren

    Planung einer UK-Totalprothese auf vier Locatoren an regio 34, 32, 42, 44 bei einem zahnlosen atrophierten Kiefer. Die Regelversorgung stellt eine Totalprothese dar. Auch diese Totalprothese auf Implantat-Elementen ist eine Regelversorgung.

     

     

     

    Beschreibung
    Festzuschuss
    BEMA
    GOZ

    Zahnloser Unterkiefer

    1 x 4.4

    Situationsabformungen OK, UK

    1 x 0060

    Funktionsabformung UK

    1 x 98ci

    Auswechseln der Sekundärteile

    8 x 9050

    Versorgung mit Locatoren 34, 32, 42, 44

    4 x 5030

    Verbindungselemente 34, 32, 42, 44

    4 x 5080

    Versorgung mit Cover-Denture-Prothese UK

    1 x 97bi

    Ggf. weitere Leistungen

     

    Regelversorgung liegt vor

    Da hier ein atrophierter Kiefer nach ZE-Richtlinie 36b vorliegt und somit die Prothese eine Regelversorgung ist, werden sowohl die Funktionsabformung als auch die Prothese nach BEMA berechnet. Die zusätzlichen Leistungen, die nicht direkt der Prothese zuzuordnen oder nicht im BEMA enthalten sind, werden nach GOZ berechnet. Dies gilt zum einen, weil nur wenige BEMA-Leistungen mit dem Zusatzkürzel „i“ existieren, und zum anderen, weil einige Leistungen lediglich in der GOZ aufgeführt sind und zudem als außervertragliche Leistungen einzustufen sind.

     

    Vorgehensweise ohne Ausnahmeindikation

    Ist der zahnlose Kiefer nicht atrophiert, liegt kein Ausnahmefall vor. Die Versorgung mit einer implantatgetragenen Prothese ist als andersartig anzusehen. Alle Leistungen sind nach GOZ abzurechnen. Auch hier muss dies bei der Planung mit einem „D“ gekennzeichnet werden. Es folgt eine Gesamtrechnung mit Aushändigung des abgerechneten HKP an den Patienten.

     

    Unabhängig davon, ob es sich bei der Versorgung um eine Regelversorgung, eine gleich- oder andersartige Versorgung handelt, sind die GOZ-Leistungen, die in direktem Zusammenhang mit dem Zahnersatz stehen, auf dem HKP Teil 2 (Anlage zum HKP) aufzuführen.

     

    Leistungen nach den GOZ-Nrn. 7000 ff., 8000 ff. und 9000 ff. sind laut Kompendium „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ nicht als außervertragliche Leistungen anzusehen und somit weder auf Teil 1 noch auf Teil 2 des HKP aufzuführen. Wegen der Kostentransparenz und Vollständigkeit macht es durchaus Sinn, diese Kosten mit einzubeziehen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 5 | ID 44466999