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  • · Fachbeitrag · Honorarsteigerung

    So erzielen Sie auch bei unterbewerteten GOZ-Leistungen ein angemessenes Honorar!

    von Susen Bause, ZMV, Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen

    | Immer wieder fragen Zahnarztpraxen, wie angemessene Honorare erzielt werden können, weil viele GOZ-Gebühren trotz der GOZ-Novellierung unterbewertet sind. Dieser Beitrag zeigt daher auf, welche Möglichkeiten es gibt und wie sie rechtssicher angewandt werden können. |

    Anhebung des Steigerungsfaktors: Was ist zu beachten?

    Die GOZ erlaubt die Abrechnung von Gebühren vom 1,0- bis zum 2,3-fachen Steigerungsfaktor ohne Begründung. Innerhalb dieser Spanne kann mit dem Steigerungsfaktor entsprechend der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der jeweiligen Leistung variiert werden. Dazu ein Beispiel:

     

    • Beispiel

    Herr Müller kommt in die Praxis und hat eine scharfe Zahnkante an Zahn 11. Dies wird ihm kurz erklärt und die Zahnkante wird geglättet.

    Datum
    Zahn
    Geb.-Nr.
    Leistungsbeschreibung
    Anzahl
    Faktor
    Betrag

    05.01.

    Ä5

    Symptombezogene Untersuchung

    1

    2,3

    10,72

    Ä1

    Beratung (Dauer 20 Sekunden)

    1

    1,7

    7,92

    11

    4030

    Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

    1

    2,3

    4,53

     

    Für manche GOÄ-Leistungen ist darauf zu achten, dass ein reduzierter Gebührenrahmen existiert. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 3 der GOÄ: „Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 2,3-Fachen des Gebührensatzes das 1,8-Fache des Gebührensatzes tritt.“

    Faktoranhebung bis 3,5-fach aus medizinischen Gründen

    Die Anhebung des Steigerungsfaktors ist in der GOZ im § 5 Abs. 2 geregelt. Dort heißt es: „Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.“

     

    Der Gebührensatz ist dabei nach billigem Ermessen des Behandlers bestimmbar! Der Grundstein für eine optimale Liquidation ist eine gute Karteikartendokumentation. Die Verwaltungsmitarbeiterin ist während der Behandlung in der Regel nicht anwesend und kann anschließend nur eine vollständige Liquidation erstellen, wenn sie lückenlos über den gesamten Behandlungsablauf informiert ist. Wichtig sind auch Zeitangaben zu den Behandlungsschritten.

     

    • Beispiel

    Frau Meier muss der Zahn 35 extrahiert werden. Die Betäubung wirkt erst nach sehr langer Zeit, es muss oft nachanästhesiert werden und die gesamte Behandlung dauert besonders lange.

    Datum
    Zahn
    Gebühren-Nr.
    Leistungsbeschreibung
    Anzahl
    Faktor
    Betrag in Euro

    07.01.

    Ä5

    Symptombezogene Untersuchung

    1

    2,3

    10,72

    Ä1

    Beratung (Dauer 2 Minuten)

    1

    2,3

    10,72

    35

    0080

    Oberflächenanästhesie

    1

    2,3

    3,88

    35

    0100

    Leitungsanästhesie (lange Dauer)*

    2

    3,5

    27,56

    Material Anästhetikum

    2

    xxx

    35

    3000

    Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats**

    1

    3,4

    13,39

    * Begründung: Aufgrund der Schwierigkeit des schlechten Erreichens der gewünschten Anästhesie wegen anatomisch ungünstigen Nervstrukturen und besonders schnell wieder abflachender Anästhesie bei Patient XY erforderte die Betäubung einen besonders hohen Zeitaufwand, der sich durch die gesamte Behandlung zog.

    ** Begründung: Die Extraktion bei Patient XY war besonders schwierig und zeitaufwendig, da die Behandlung wegen der Anästhesieprobleme ständig unterbrochen werden musste. Die Extraktion dauerte somit dreimal so lange wie eine normale Behandlung dieser Kategorie.

     

    Die Begründungspflicht ergibt sich aus § 10 Abs. 3 GOZ: „Überschreitet die berechnete Gebühr nach Abs. 2 Nr. 2 das 2,3-Fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.“

    Anhebung des Steigerungsfaktors bis 3,5 und darüber hinaus

    Es ist auch möglich, den Steigerungsfaktor aus wirtschaftlichen Gründen anzuheben. Dann ist aber keine medizinische Begründung im Sinne des § 5 Abs. 2 GOZ erforderlich - im Gegenteil: In diesen Fällen darf in der Liquidation keine medizinische Begründung aufgeführt werden. Reicht die Abrechnung zum 3,5-fachen Steigerungsfaktor nicht aus, dann kann auch darüber hinaus liquidiert werden. Ausgenommen davon sind allerdings Schmerzbehandlungen. Es kann auch nur ein höherer Steigerungsfaktor vereinbart werden, Punktzahl und Punktwert sind nicht veränderbar. GOZ-Leistungen, die über dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor abgerechnet werden, müssen im Vorfeld mit dem Patienten bzw. Zahlungspflichtigen individuell vereinbart werden. Dies ergibt sich aus § 2 GOZ.

     

    Diese Vereinbarung ist generell nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Sie muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt muss dem Patienten einen Abdruck der Vereinbarung aushändigen.

     

    Werden die Vorgaben nicht genau befolgt, besteht die Gefahr, dass die Vereinbarung unwirksam ist und die Praxis das höhere Honorar nicht verlangen kann.

     

    Beispiel: Schwierige Farbgestaltung, daher höherer Faktor

    Bei Frau Müller wird eine SDAT-Rekonstruktion an 21 durchgeführt. Aufgrund der besonders schwierigen Farbgestaltung dauert die Behandlung so lange, dass kein adäquates Honorar zum 3,5-fachen Steigerungsfaktor erzielt werden kann. Daher ist die Vereinbarung des Faktors 6,0 erforderlich.

     

    Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ

    zwischen

    _____________________________________

    (Zahlungspflichtiger)

    und

    _____________________________________

    (Zahnarzt/Zahnärztin)

    Entsprechend den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (§ 2 Abs. 1 und 2 = Abweichende Vereinbarung) wird für die in Aussicht genommene Behandlung folgendes Honorar vereinbart:

    Zahn
    Leistung
    Anzahl
    Faktor
    Betrag in Euro
    Euro oberhalb 3,5-fach

    21

    2120

    1

    6,0

    259,84

    108,27

    Es ist mir bekannt, dass eine Erstattung der Vergütung oben genannter Leistung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.

    _____________________

    Ort/Datum

    _____________________________ ___________________________

    Unterschrift Zahlungspflichtiger Unterschrift Zahnarzt/Zahnärztin

     

    Beachten Sie: Weitere Erklärungen darf diese Vereinbarung nicht enthalten. Nicht hierzu zählen laut Bundeszahnärztekammer lediglich zum Beispiel der Hinweis auf die Aushändigung einer Ausfertigung und sonstige erläuternde Erklärungen. Zusätzliche vertragliche Abreden sind dagegen regelmäßig schädlich.

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 8 | ID 37302180