· Fachbeitrag · Honoraroptimierung
Raus aus dem „BEMA-Denken“, rein in die Honoraroptimierung – vier Beispiele
von Jana Brandt, ZMV, Abrechnungsbetreuung, Sangerhausen
Nach Angaben des Portals statista.com waren in den Jahren von 2021 bis 2025 nur rund 8,7 Mio. Patienten privat vollversichert, gegenüber rund 74,5 Mio. gesetzlich Versicherten. Berücksichtigt man private Zahnzusatzversicherungen und Zuzahlerleistungen, ist davon auszugehen, dass die meisten Zahnarztpraxen sowohl nach BEMA als auch nach GOZ abrechnen. Da beide Regelwerke völlig unterschiedlich konzipiert sind, ist eine besondere Herausforderung für viele Praxisteams, das „BEMA-Denken“ in der Privatliquidation abzulegen und ihr Honorar zu optimieren.
BEMA und GOZ grenzen Leistungen unterschiedlich ab
Der BEMA ist die Berechnungsgrundlage für die Sachleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die GKV-Sachleistung soll möglichst viele Umstände abdecken und wenig Spielraum für Begleitleistungen bieten. Die Kosten für die Solidargemeinschaft sollen gedeckelt werden. Mit anderen Worten, Im BEMA sind die Gebührenpositionen inhaltlich breit angelegt. Sie enthalten viele Vorgaben die eine zusätzliche Berechnungen von Begleitleistungen erschweren. So kann z. B. neben einer Untersuchung nach BEMA-Nr. 01 eine Beratung nach BEMA-Nr. Ä1 nicht berechnet werden.
In der GOZ als Grundlage der zahnärztlichen Privatabrechnung ist es anders.Die Inhalte sind klar geregelt. Die Leistungsinhalte sind genau aufgelistet und geben Ihnen als Zahnarzt die Orientierung, die Leistungen abzugrenzen. So ist z. B. in der GOZ neben einer Untersuchung nach Nr. 0010 GOZ eine Beratung nach Nr. Ä1 (GOZ) berechnungsfähig
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