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  • · Honoraroptimierung

    Konsil nach Nr. Ä60: So dokumentieren Sie richtig!

    Bild: ©Tumisu - pixabay.com

    von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart

    | In bestimmten Fällen muss sich der behandelnde Zahnarzt mit einem ärztlichen oder zahnärztlichen Kollegen über den Patienten beraten (Beispiele s. u.). Ein solches sog. Konsil findet in den meisten Fällen telefonisch statt. Hierfür ist die Nr. Ä60 aus dem für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ berechnungsfähig. Viele dieser Gespräche werden nicht bzw. nur unzureichend dokumentiert. Hierdurch geht wertvolles Honorar verloren. |

     

    Inhalt und Abrechnungsvoraussetzungen

    Das Konsil dient der Besprechung des weiteren diagnostischen und/oder therapeutischen Vorgehens (z. B. vor einer Extraktion bei einem Patienten, der mit Blutverdünnern behandelt wird, Abstimmung mit dem Hausarzt oder vor einer Implantation Abstimmung zwischen dem Implantologen und dem prothetisch tätigen Hauszahnarzt). Jeder (Zahn-)Arzt, der an dem Konsil teilnimmt, kann die Nr. Ä60 abrechnen, ggf. auch mehrfach täglich.

     

    • Nr. 60 GOÄ: Inhalt und Bewertung
    Leistung
    Punkte
    1,0-fach
    2,3-fach
    3,5-fach

    Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt

    120

    6,99 Euro

    16,09 Euro

    24,48 Euro