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  • · Fachbeitrag · GOZ-Novellierung

    Die neue Mehrkostenvereinbarung und weitere Änderungen bei Kfo-Leistungen

    | Dem ersten Anschein nach hat sich für die Abrechnung kieferorthopädischer Leistungen im Vergleich zur GOZ 1988 wenig geändert. Eine wesentliche Neuerung wird jedoch Überzeugungsarbeit im Patientengespräch fordern und weiteren administrativen Aufwand mit sich bringen. |

    Allgemeine Bestimmungen

    Die Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel G legen nunmehr fest, dass die Leistungen nach den Nrn. 6100, 6120, 6140 und 6150 auch die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien beinhalten. Als Beispiel werden dort unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder genannt.

    Mehrkostenvereinbarung

    Werden höherwertige, dem technischen Fortschritt in der Kieferorthopädie entsprechende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit dem Patienten bzw. dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.