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  • · Fachbeitrag · GOZ-Novelle

    Die Abrechnung von Einzelkronen nach derneuen GOZ

    | In diesem Beitrag erläutern wir die wichtigsten Änderungen im Zusammenhang mit der Kronenversorgung. Änderungen im Leistungstext sind auch hier wieder mit Fettdruck hervorgehoben. |

    Allgemeines

    Die Einzelkronen sind unverändert den Präparationsformen zugeordnet, wobei die Punktzahlen angehoben wurden. Neben dem Ausschluss der Gebührenziffer 2210 (alt: 221) für Kronen auf Implantaten wurde unter der Ziffer 2220 (alt: 222) das Veneer als Versorgungsform in die GOZ aufgenommen. Damit scheidet die Analogabrechnung für das Veneer aus.

     

    • Die Kronen in der Übersicht
    Nr.
    Leistung
    Punktzahl neu (alt)
    GOZ 2012 Gebühr in Euro (Faktoren)
    GOZ 1988 Gebühr in Euro (Faktoren)

    2200

    (+ ggf. 2197)

    Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation)

    1322

    (900)

    74,35 (1,0)

    171,01 (2,3)

    260,23 (3,5)

    50,61 (1,0)

    116,42 (2,3)

    177,16 (3,5)

    2210

    (+ ggf. 2197)

    Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)

    1678

    (1300)

    94,37 (1,0)

    217,06 (2,3)

    330,31 (3,5)

    73,11 (1,0)

    168,16 (2,3)

    255,90 (3,5)

    2220

    (+ ggf. 2197)

    Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer

    2067

    (1550)

    116,25 (1,0)

    267,38 (2,3)

    406,88 (3,5)

    87,17 (1,0)

    200,50 (2,3)

    305,11 (3,5)

    Neben den Leistungen nach den Nrn. 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nrn. 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nr. 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.

    Durch die Leistungen nach den Nrn. 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder desVeneers, Nachkontrolle und Korrekturen.

    Die Leistung nach der Nr. 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial. Zu den Kronen nach den Nrn. 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung.