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  • · GOZ-Auslegung

    HKPs nach den Nrn. 0030 und 0040 GOZ nebeneinander berechnen ‒ wann geht das?

    Bild: ©nmann77 - stock.adobe.com

    von Manuela Grossmann, BFS health finance GmbH, Dortmund

    | Laut Abrechnungsbestimmung dürfen die Leistungen für Heil- und Kostenpläne (HKPs) nach den Nrn. 0030 und 0040 GOZ nicht nebeneinander berechnet werden. Aber gibt es nicht doch Ausnahmen von dieser Regel? Diese Frage haben Sie sich wahrscheinlich auch in bestimmten Konstellationen schon gestellt, dann aber doch nur eine der beiden Nrn. 0030 oder 0040 angesetzt. Lesen Sie, in welchen Fällen eine Nebeneinanderberechnung doch möglich ist und wann auf den Steigerungsfaktor zurückgegriffen werden muss. |

    Allgemeines zur Abrechnung von HKPs

    Grundsätzlich gilt, dass die Aufstellung eines „Schriftlichen Heil- und Kostenplans“ berechnungsfähig ist. Das gilt unabhängig davon, ob ein Patient oder ein Kostenträger diesen anfordert. Der Leistungsinhalt der Nrn. 0030 bzw. 0040 GOZ ist erfüllt, wenn der entsprechende HKP erstellt wurde. Selbst wenn die mit dem HKP geplante Leistung ‒ aus welchen Gründen auch immer ‒ nicht durchgeführt wird, ändert das nichts an der Abrechnungsfähigkeit (vgl. Kommentar „BEMA und GOZ“ von Liebold/Raff/Wissing).

    Abrechnung der Nr. 0030 GOZ

    Die Erstellung des Heil- und Kostenplans nach Nr. 0030 GOZ ist nicht nur auf den prothetischen Bereich beschränkt. Wenn Leistungen der GOZ-Abschnitte G (Kieferorthopädische Leistungen) sowie J (Funktionsanalytische/funktionstherapeutische Leistungen) geplant werden, darf anstatt der Nr. 0030 die Nr. 0040 GOZ angesetzt werden.