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  • · GOÄ

    Abrechnung eines Speicheltests

    Bild: gemeinfrei

    | FRAGE: „Wie berechne ich einen Speicheltest?“ |

     

    Antwort: Speicheltests als notwendige Maßnahmen können laut Bundeszahnärztekammer folgendermaßen berechnet werden:

    • Speichelfließrate: Nr. 3712 GOÄ gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ