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  • · Nachricht · Füllungstherapie

    PKV lehnt analog berechnete Aufbaufüllung ab ‒ was tun?

    FRAGE: „Wir haben stets Probleme mit der Erstattung der analogen Berechnung der dentinadhäsiven Aufbaufüllung. Haben Sie eine Idee?“

     

    Antwort: In diesen Fällen schreibe ich dem Patienten: „Gern kommen wir Ihrer Bitte nach, Sie bei Ihrem Widerspruch gegen Ihren Beihilfebescheid zu unterstützen. Bei der Nr. 2120a GOZ handelt es sich um einen mehrschichtigen dentinadhäsiven Aufbau mit Kompositmaterial einschließlich Lichthärtung. Dies ist eine Leistung, die sich in ihrem Charakter derart von der Leistungsbeschreibung von Nr. 2180 GOZ unterscheidet, dass hier eine analoge Berechnung berechtigt ist, da diese Leistung nicht in der GOZ beschrieben ist. Dies bestätigen die Amtsgerichte Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 08.05.2014, Az. 205 C 13/12) und Berlin-Schöneberg (Urteil vom 05.05.2015, Az. 18 C 65/14).“

     

    Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) erläutert diese Thematik anschaulich in einem Positionspapier, das ich dem Schreiben an den Patienten dazulege. Es kann unter iww.de/sl1801 heruntergeladen werden. Die Leistung dentin-adhäsiver Aufbau findet sich auch in der Analogliste der BZÄK. Sie enthält nur Leistungen, die nicht in der GOZ abgebildet sind.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2026 | Seite 1 | ID 50650593