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  • · Faktorsteigerungen

    Die Anamnese als Begründungshilfe

    Bild: ©HNFOTO - stock.adobe.com

    von Caroline-Kristina Havers, Fachwirtin für zahnärztliches Praxismanagement sowie Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen, Dortmund

    | Für eine gute Therapieplanung und Behandlung ist es notwendig, eine schriftliche Patientenanamnese durchzuführen und diese regelmäßig zu aktualisieren. Der Anamnesebogen unterstützt die Abfrage der allgemein- und der zahnmedizinischen Vorgeschichte und lässt bereits Risikofaktoren sowie ggf. auch Patientenwünsche und Behandlungsnotwendigkeiten erkennen. Ein Blick auf diese Angaben kann Sie dabei unterstützen, sich auf die Behandlung im Vorfeld einzustellen und Begründungen für die patientenbezogene Faktorerhöhung zu finden. |

    Gestaltung des Anamnesebogens

    Es gibt aktuell keine Vorgaben, wie der Anamnesebogen auszusehen hat. Empfehlenswert ist jedoch, einen eigenen Bogen zu erstellen und diesen auf die Praxisbesonderheiten und die Patientenklientel abzustimmen. Die Behandlung von Patienten ab 50 Jahren (50+) stellt den Zahnarzt vor andere Herausforderungen als z. B. die Behandlung von Kindern oder 20-Jährigen. Der Bogen sollte mindestens Fragen nach der allgemeinen Anamnese (frühere Erkrankungen, chronische Krankheiten, Allergien, Unverträglichkeiten, Ernährung, Rauchen), der zahnärztlichen Anamnese (Zahnschmerzen, Zahnfleischbeschwerden, Kiefergelenksschmerzen, Beschwerden im Gesichtsbereich etc.) und der aktuell einzunehmenden Medikamente enthalten. Zudem sollte der Bogen regelmäßig aktualisiert werden.

    Grundlagen Steigerungssatz und Begründungen

    Gemäß § 5 Abs. 2 GOZ ist der Zahnarzt verpflichtet, jede seiner Leistungen zu bemessen („nach billigem Ermessen“) und in einem Gebührenrahmen von Faktor 1,0 bis Faktor 3,5 zu bewerten. Die Bemessungskriterien für die Leistungen sind Schwierigkeit, Zeitaufwand und sonstige Umstände. Wird eine Leistung mit durchschnittlichem Aufwand erbracht, wird dafür Faktor 2,3 angesetzt. Ist der Aufwand geringer, soll ein geringerer Faktor gewählt werden; ist der Aufwand überdurchschnittlich, kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Satz erhöht werden ‒ dann aber ist eine Begründung in der Rechnung anzugeben.