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  • · Fachbeitrag · Endodontie

    Was rechne ich für einen Glasfaserstift mit Aufbaufüllung ab?

    FRAGE: „Ein Patient erhält nach einer endodontischen Behandlung einen Glasfaserstift mit einer Aufbaufüllung zur Sicherung des Zahns. Die endgültige Versorgung mit einer Krone erfolgt aber viel später. Wie gehe ich vor?“

     

    Antwort: In der Tat vergeht viel Zeit, bis alle Vorbehandlungen abgeschlossen sind und eine endgültige Zahnersatzplanung feststeht.

    • Wir vereinbaren mit dem Patienten vorab den Glasfaserstift nach den Nrn. 2195 + 2197 GOZ (§ 8 Abs. 7 BMV-Z) zuzüglich der Materialkosten.
    • Dazu kommt die Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V über den dentinadhäsiven Aufbau, Nr. 2120a oder Nr. 2100a GOZ, abzüglich der BEMA-Positionen F1 oder F2 (ZE). Beachten Sie hierzu auch die Urteile des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 08.05.2014 (Az. 205 C 13/12, Abruf-Nr. 142603) und des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 05.05.2015 (Az. 18 C 65/14, Abruf 145290).
    • Der Patient erhält später auf dem HKP den Festzuschuss 1.4 mit der Bemerkung, dass der Stift vorab dem Patienten privat berechnet wurde. Bitte beachten Sie hier, dass es diesbezüglich auch anderslautende Auffassungen seitens der KZVen geben könnte.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2026 | Seite 2 | ID 50650592