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  • · Fachbeitrag · Chriurgische Leistungen

    Die korrekte Abrechnung von Abszessinzisionen

    | Bei entzündlichen Prozessen im Mund,- Kiefer- und Gesichtsbereich kann es zu einer abgegrenzten Eiteransammlung im Gewebe kommen. Man spricht dann von einem Abszess. Je nach anatomischer Lokalisation werden oberflächliche oder tiefliegende Abszesse unterschieden. Die Größe ist dafür nicht ausschlaggebend. Zu den oberflächlichen Abszessen zählen subkutane, submuköse oder parodontale Abszesse. Bei tiefliegenden Abszessen handelt es sich zum Beispiel um subperiostale, perimandibuläre und paramandibuläre Abszesse oder so genannte Logenabszesse. |

    Oberflächlicher Abszess

    In der Regel klagt der Patient über akute Schmerzen. Hervorgerufen durch eine Parodontitis apicalis zeigt die intraorale Untersuchung eine Schwellung in der Umschlagfalte, Druckdolenz und Perkussionsempfindlichkeit des Zahnes. Der Zahn reagiert auf eine Vitalitätsprüfung negativ. Zur genaueren diagnostischen Abklärung erfolgt zusätzlich eine Röntgenaufnahme, um bestehende apicale Veränderungen bzw. deren Ausdehnung erfassen zu können, wobei apicale Veränderungen nicht immer sichtbar sein müssen. Bei tiefen Zahnfleischtaschen kann es zu einem Parodontalabszess kommen, bisweilen sogar im Anschluss an eine professionelle Zahnreinigung. Ursache hierfür ist ein verminderter Sekretabfluss durch das wieder feste Anliegen der Gingiva am Zahnhals bei gleichzeitigen entzündlichen Vorgängen in der Tiefe.

     

    Die Abrechnung erfolgt - auch nach Novellierung der GOZ 2012 - gemäß GOÄ.

     

    Die Eröffnung von oberflächlichen Abszessen wird mit der GOÄ-Nr. 2428 abgerechnet. Sie ist je Inzision bei getrennten Eröffnungsgebieten berechenbar. Kommt es in einer Folgesitzung zur wiederholten Eröffnung an derselben oder benachbarten Stelle, ist die GOÄ-Nr. 2428 erneut in Ansatz zu bringen. Das Spreizen der Wunde wie auch das Einlegen eines Drainagestreifens gehört zur Leistungsbeschreibung. Das Wechseln eines Drainagestreifens sowie das Ausspülen der Inzisionswunde werden nach GOZ-Nr. 3300 berechnet.

     

    Zahn
    Anzahl
    GOZ
    GOÄ
    Leistungsbeschreibung
    Faktor
    Betrag Euro

    1

    5

    Symptombezogene Untersuchung

    2,3

    10,72

    1

    1

    Beratung

    2,3

    10,72

    0070

    Vitalitätsprüfung

    2,3

    6,47

    5000

    Röntgenbild

    1,8

    5,24

    1

    0080

    Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte 
oder Frontzahnbereich

    2,3

    3,88

    1

    0090

    Infiltrationsanästhesie

    2,3

    7,76

    Anästhesielösung § 4 (3) GOZ

    xxx

    1

    2428

    Eröffnung eines unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels

    2,3

    10,72

    Folgesitzung:

    1

    3300

    Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, zum Beispiel Entfernung Tamponade, Wundspülung, 
Nahtentfernung

    2,3

    8,41

     

     

    Die Trepanation des Zahnes mit anschließender Wurzelkanalbehandlung, die Wurzelspitzenresektion oder auch die Entfernung des Zahnes sind weitere Bestandteile der nachfolgenden Therapie. Bei Parodontalabszessen wird gegebenenfalls eine parodontalchirurgische Behandlung notwendig.

    Tiefliegender Abszess

    Handelt es sich um einen tiefliegenden - zum Beispiel perimandibulären oder paramandibulären - Abszess, so ist die GOÄ-Nr. 2430 je Inzision bei getrennten Eröffnungsgebieten anzuwenden. Das gilt auch, wenn in einer Folgesitzung eine erneute Eröffnung erfolgen muss. Das Spreizen der Wundesowie das Einbringen eines Drainagestreifens oder Gummilasche ist Bestandteil dieser Leistung. Sie haben jedoch die Möglichkeit, den Zuschlag für ambulantes Operieren gemäß GOÄ-Nr. 442 anzusetzen. Dieser ist direkt nach der erbrachten operativen Leistung im einfachen Satz in Rechnung zu stellen und wird mit 23,31 Euro vergütet. Wird der Abszess mittels Laser eröffnet (GOÄ-Nr. 441), so kann ein Zuschlag in Höhe des einfachen Gebührensatzes der operativen Leistung je Sitzung berechnet werden, jedoch nicht mehr als 67,49 Euro.

     

    Ist ein tiefliegender Abszess von extraoral eröffnet worden, kann zusätzlich zur Nachbehandlung (GOZ-Nr. 3300) der Verbandwechsel nach GOÄ-Nr. 200 abgerechnet werden.

     

    Die extraorale Eröffnung kann mittels lokaler Anästhesie erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass in der GOZ keine extraorale Anästhesie vorgesehen ist. Da der Abschnitt D der GOÄ für Zahnärzte aber nicht zugänglich ist, muss für die Betäubung eine Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ gesucht werden.

     

    In den allermeisten Fällen wird eine begleitende Antibiotikatherapie erfolgen. Zur genaueren Erregerbestimmung wird Exsudat für die Erstellung eines Antibiogramms entnommen und zur Untersuchung eingeschickt. Dafür kann die GOÄ-Nr. 298 berechnet werden. In der Regel werden die Untersuchungsmaterialien von den Laboren abgeholt und die Abstrichröhrchen zur Verfügung gestellt. Ansonsten können Versandkosten in Rechnung gestellt werden.

     

    Zahn
    Anzahl
    GOZ
    GOÄ
    Leistungsbeschreibung
    Faktor
    Betrag Euro

    1

    5

    Symptombezogene Untersuchung

    2,3

    10,72

    1

    1

    Beratung

    2,3

    10,72

    1

    0070

    Vitalitätsprüfung

    2,3

    6,47

    1

    5004

    OPG

    1,8

    41,96

    Extraorale Oberflächenanästhesie gemäß § 6 Abs. 1 GOZ

    xxx

    Extraorale Anästhesie gemäß 6 Abs. 1 GOZ

    xxx

    Anästhesielösung § 4 Abs. 3 GOZ

    xxx

    1

    2430

    Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses - zum Beispiel extraoral

    2,3

    40,62

    1

    442

    Zuschlag

    1,0

    23,31

    1

    441

    ggf. Zuschlag für Laser

    1,0

    17,66

    1

    298

    Entnahme und ggf. Aufbereitung von Abstrichmaterial

    2,3

    5,36

    Porto und Versandkosten § 10 GOÄ

    xxx

    Folgesitzung

    1

    3300

    Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, zum Beispiel Entfernung Tamponade, Wundspülung, Nahtentfernung

    2,3

    8,41

    1

    200

    Verbandwechsel

    2,3

    6,03

     

    Gegebenenfalls erfolgt die Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses in Allgemeinanästhesie bzw. Sedierung nach stationärer Aufnahme in einer Klinik. Bei einer Narkose in der Zahnarztpraxis wird diese durch einen Facharzt für Anästhesie durchgeführt und abgerechnet.

     

    In seltenen Fällen wird bzw. kann der Zahnarzt selbst eine Sedierung mittels Lachgas oder Medikamenten durchführen. Hierbei ist es selbstverständlich, dass er über die notwendige Fachkunde und apparative Ausstattung verfügt und eine Überwachung des Patienten gewährleistet ist (siehe dazu auch den Beitrag „Sedierung mit Lachgas“ der KZV Hamburg vom 20. Januar 2013 unter www.zahnaerzte-hh.de/zahnarzt-team/hzb/berichte.html. Aufgrund der Nichtzugänglichkeit in den Abschnitt D der GOÄ würde dann die Abrechnung ebenfalls mit einer Analogposition gemäß § 6 Abs. 1 GOZ stattfinden. Nach Abklingen der akuten Entzündung folgt die kausale Therapie.

     

    Die Eröffnung eines Zungenabszesses wird mit der GOÄ-Nr. 1511 berechnet und beim 2,3-fachen Faktor mit 24,80 Euro vergütet. Ein OP-Zuschlag ist nicht zulässig. Logenabszesse können mit der GOÄ-Nr. 2427 berechnet werden (Vergütung bei 2,3-fachem Faktor mit 53,62 Euro). Hier ist die Berechnung eines OP-Zuschlages gemäß GOÄ-Nr. 442 mit 23,31 Euro zulässig.

     

    Die Eröffnung einer Phlegmone - in aller Regel unter stationären Bedingungen - wird ebenfalls nach der GOÄ berechnet. Hierfür steht die Nr. 2432 zur Verfügung. Die Vergütung beträgt beim 2,3-fachen Faktor 63,41 Euro. Der OP-Zuschlag nach der GOÄ-Nr. 422 ist hier ebenfalls berechenbar. Wird bei ausgedehntem Krankheitsbild im Rahmen einer Abszessspaltung eine Redondrainage gelegt, kann die GOÄ-Nr. 2015 berechnet werden.

     

    Je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand haben Sie die Möglichkeit, den Faktor zu verändern. Steigern Sie über den 2,3-fachen Satz hinaus, müssen Sie dies je Position begründen. Die Schmerzausschaltung in Lokalanästhesie ist bei einer Abszessinzision nicht immer gegeben und der Patient kann gegebenenfalls kollabieren. Die Hilfeleistung bei einem Kollaps oder einer Ohnmacht ist keine selbstständige Leistung und kann daher nur über den Steigerungsfaktor - allerdings nur bis zum 3,5-fachen Faktor - berechnet werden. Da weder ein Kollaps noch eine Ohnmacht „planbar“ sind, kann auch im Vorfeld dafür keine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden.

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 11 | ID 42244373