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  • · Fachbeitrag · Chirurgie

    Das gehört zur primären Wundversorgung ‒ 5 Beispiele zur korrekten Abrechnung

    von Angelika Schreiber, Hockenheim

    | Die primäre Wundversorgung gehört zu den chirurgischen Leistungen nach Abschnitt D der GOZ. Eingesetzte Materialien und Medikamente sind zusätzlich berechnungsfähig. Ebenfalls gesondert berechnungsfähig sind einige darüber hinausgehende selbstständige zahnärztliche Leistungen. Nachfolgend 5 Abrechnungsbeispiele. |

    Sorgfältige Dokumentation hilft

    Entscheidende Hinweise darüber, was bei der primären Wundversorgung zum Leistungsinhalt gehört und was nicht, geben die „Allgemeinen Bestimmungen“ zu Abschnitt D der GOZ.

     

    • Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt D der GOZ
    • „1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
    • 2. Die Schaffung eines operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
    • 3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z.  B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.“