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Herausnehmen, Reinigen und Wiedereinsetzen einer Brücke
FRAGE: „Wegen einer Entzündung mussten wir eine Brücke und die Abutments herausnehmen und reinigen. Anschließend wurde die Brücke wieder eingesetzt. Die Versicherung hat die Nr. 5110 GOZ im Zusammenhang mit der Nr. 9060a GOZ gestrichen, weil die beiden Ziffern nicht nebeneinander berechenbar seien. In der GOZ ist das Wiederbefestigen von Implantatbrücken jedoch mit der Nr. 5110 berechenbar. Irrt sich daher die Versicherung?“
Antwort: Die Versicherung hat in der Tat nicht korrekt erstattet. Es handelt sich hierbei um völlig verschiedene selbstständige Leistungen i. S. d. § 4 Abs. 2 GOZ. Das Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Brücke kann zunächst nach der Nr. 5110 GOZ berechnet werden (Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion).
Die Reinigung der Implantate ist nach mit der Nr. 1040 GOZ (PZR) abzurechnen, sofern der vollständige Leistungsinhalt der Gebühr erbracht wurde. Das Rein- und Rausschrauben der Abutments ist zusätzlich abrechenbar – allerdings mit einer Analoggebühr, da die Leistung in der GOZ nicht aufgenommen wurde. So sieht es auch die Bundeszahnärztekammer in ihrem Kommentar: „Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.“