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  • · Bildgebung

    Röntgenaufnahmen nach Nrn. Ä5000 ff.: So können Sie einen höheren Steigerungsfaktor begründen

    Bild: ©vladdeep - stock.adobe.com

    von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | Bei der zahnärztlichen Behandlung sind röntgenologische Untersuchungen an der Tagesordnung. I. d. R. werden diese nach den Nrn. Ä5000 und Ä5004 abgerechnet. Die Herausforderung ist, dass beide Gebührenziffern zum sog. „reduzierten Gebührenrahmen“ gehören ( PA 02/2020, Seite 15 ). Und doch ist es möglich, Röntgenuntersuchungen in der Zahnarztpraxis aufwandsbezogen abzurechnen und somit Honorarverluste zu vermeiden. Es kommt auf die richtige Begründung an. |

    Nrn. Ä5000 und Ä5004: Inhalt und Abrechnungsbestimmungen

    Wie alle anderen Leistungen der Strahlendiagnostik (Abschnitt O der GOÄ) sind auch die Nrn. Ä5000 und 5004 nur bis zum 1,8-fachen ‒ mit Begründung bis zum 2,5-fachen ‒ Satz berechnungsfähig. Eine abweichende Vereinbarung ist gem. § 5 Abs. 3 GOÄ bei Leistungen der Abschnitte A, E, M und O unzulässig.

     

    • Bildgebende Leistungen nach Nrn. Ä5000 und 5004: Inhalt und Bewertung
    GOÄ
    Leistung
    Punkte
    1,0-fach
    1,8-fach
    2,5-fach

    5000

    Röntgenaufnahme der Zähne, je Projektion

    50

    2,91 Euro

    5,24 Euro

    7,28 Euro

    5004

    Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

    400

    23,31 Euro

    41,96 Euro

    58,28 Euro