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  • · Fachbeitrag · Beratungsleistungen

    Beratungen in der Zahnmedizin ‒ so gelingen Dokumentation und Abrechnung

    von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

    | In Zahnarztpraxen werden jeden Tag eine Vielzahl an Beratungen durchgeführt. Im Gegenteil zum BEMA existiert bei der Abrechnung privater Beratungsleistungen eine größere Auswahl an Gebührenziffern. In vielen Fällen wird jedoch Geld verschenkt, da entweder die falsche Leistung berechnet wird oder die Dokumentation der Beratung fehlt bzw. unzureichend ist. Der Beitrag zeigt auf, welche Beratungsleistungen existieren und was bei der Dokumentation einzelner Leistungen beachtet werden sollte. |

    Ä1 ‒ Beratung, auch mittels Fernsprecher

    Die Ä1 ist berechnungsfähig für eine Beratung, die zwingend durch den Zahnarzt / die Zahnärztin durchzuführen ist. Die Leistung ist als alleinige Leistung immer berechnungsfähig und ansonsten einmal im Behandlungsfall (Zeitraum eines Monats) neben Leistungen der GOZ und solchen aus den Abschnitten C bis O der GOÄ. Bei mehreren Behandlungsfällen innerhalb eines Zeitraums ist die Leistung wiederholt berechnungsfähig.

     

    Bei der Ä1 wird häufig aufgrund folgender Gegebenheiten Geld verschenkt: