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    Krankheitsfall versus Behandlungsfall ‒ Tipps und Tricks zur Berechnung der Ä1

    Bild: ©luckybusiness - stock.adobe.com

    von Manuela Grossmann, BFS health finance GmbH, Dortmund

    | Obwohl die Nr. 1 GOÄ (Ä1) im Praxisalltag nahezu täglich berechnet wird, fällt auf, dass bei der Abrechnung noch Optimierungspotenzial besteht. Unnötige Honorarverluste entstehen oft dadurch, dass für die Abrechnung der Ä1 dieselben Voraussetzungen zugrunde gelegt werden wie für die BEMA-Nr. Ä1. Für Irritationen sorgen dabei regelmäßig die Begriffe „Behandlungsfall“ und „Krankheitsfall“. |

    Krankheitsfall kann mehrere Behandlungsfälle umfassen

    Der Krankheitsfall bezieht sich auf die gesamte Behandlungsdauer einer Erkrankung ohne zeitliche Begrenzung. Die Behandlung kann sich u. U. über mehr als einen Behandlungsfallzeitraum erstrecken (z. B. im Rahmen endodontischer Behandlungen). Der Behandlungsfall definiert einen Abrechnungszeitraum, der in der GOZ und im BEMA verschieden bemessen ist. Ein Krankheitsfall kann mehrere Behandlungsfälle umfassen (vgl. BEMA und GOZ, Liebold/Raff/Wissing).

    BEMA-Nr. Ä1 und Behandlungsfall im BEMA

    Im BEMA erstreckt sich ein Behandlungsfall über ein Quartal. Um eine länger andauernde Behandlung aus dem Vorquartal im Folgequartal korrekt weiterzuberechnen, ist es unabdingbar, die Abrechnungsbestimmung Nr. 7 unter der BEMA-Nr. Ä1, die sog. 18-Tage-Regel, zu berücksichtigen.