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  • · Beihilferecht

    In der BBhV ist die „Verwandtenklausel“ abgeschafft

    Bild: ©lev dolgachov - adobe.stock.com

    | Schon seit Jahresbeginn 2021 gilt die sogenannte „Verwandtenklausel“ nicht mehr, wenn Ärzte oder Zahnärzte Verwandte behandeln, die Bundesbeamte sind. Die zum 01.01.2021 aktualisierte Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) wurde mit Streichung von Absatz 7 des § 8 BBhV (Ausschluss der Beihilfefähigkeit) entsprechend geändert. Damit werden nun bei nahen Verwandten ‒ wenn diese Bundesbeamte sind ‒ neben den Sachkosten auch die Honorarkosten beihilferechtlich anerkannt und erstattet. |

     

    Ob sich aufgrund dieser Änderung auch die einzelnen Beihilfeverordnungen der Länder oder die Musterbedingungen des PKV-Verbands (MB/KK 2009) noch ändern werden, ist bislang nicht bekannt. Aktuell scheint dies noch nicht erfolgt zu sein ‒ zumindest laut stichprobenartiger Überprüfung durch PA. Damit ist also das langjährige Ärgernis, dass Zahnärzte nahe Verwandte unentgeltlich behandeln müssen und nur die Sachkosten weitergeben können, bislang nur teilweise ausgeräumt.

     

    Folgende zwei Änderungen an der BBhV betreffen ebenfalls die Zahnärzte:

     

    • Weitere zahnarztrelevante Änderungen an der BBhV seit 01.01.2021
    • Kieferorthopädische Behandlung Erwachsener (§ 15a Abs. 2 BBhV): Die Voraussetzung der erst im Erwachsenenalter erworbenen sekundären Anomalie bei kieferorthopädischer Behandlung Erwachsener ist entfallen. Die medizinische Notwendigkeit und die fehlende Behandlungsalternative sowie erhebliche Folgeprobleme sind weiterhin durch ein Gutachten zu bestätigen.

     

    • Auslagen, Material- und Laborkosten (§ 16 Abs. 1 BBhV): Entstandene Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlicher Behandlung sind zu 60 Prozent beihilfefähig (vorher 40 Prozent).
     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 1 | ID 47431497