· Fachbeitrag · Analogabrechnung
Leistungsoptimierung mit versteckten Maßnahmen der Analogie
von Yvonne Lindner, ZMV, Referentin, Fachgutachterin, Hundhaupten, dentalcheck-thueringen.de
Die gültige GOZ 2012 bildet viele Leistungen der modernen Zahnmedizin nicht ab. Daher berechnen die Zahnarztpraxen diese Leistungen regelmäßig analog, um sie monetär abzubilden. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) stellt dazu einen Katalog analog zu berechnender Leistungen (Analogliste) zur Verfügung (Stand: April 2026; online unter iww.de/s15653 ). Knackpunkt hierbei: Der Katalog ist nicht abschließend. Somit werden viele (analoge) Leistungen in der Praxis täglich erbracht, aber nicht berechnet. Dieser Beitrag zeigt Ihnen die korrekte Einstufung einer Leistung in die Analogie und benennt „versteckte“ Maßnahmen der analogen Berechnung.
Wann ist eine Leistung analog zu berechnen?
Nach dem Zielleistungsprinzip darf eine Behandlung oder ein Teilschritt derselben nicht separat berechnet werden, wenn diese bereits in einer Hauptleistung (Zielleistung) enthalten ist. Analog berechnet werden dürfen nur selbstständige Leistungen, die weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ enthalten sind. Auch hier sind medizinisch notwendige und medizinisch nicht notwendige Leistungen zu unterscheiden.

Das ist bei der Analogabrechnung zu beachten
- Besondere Umstände (erhöhter Zeitaufwand und/oder erhöhte Schwierigkeit bei der Ausführung) können wie bei originären GOZ-Leistungen über die Anpassung des Steigerungsfaktors nach § 5 Abs. 2 GOZ abgebildet werden.
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