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  • · Analogabrechnung

    Die Corona-Hygienepauschale wird bis zum 31.03.2021 verlängert

    Bild: ©Romolo Tavani - stock.adobe.com

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der PKV-Verband und die Beihilfe von Bund und Ländern haben sich auf eine erneute Verlängerung der Corona-Hygienepauschale bis 31.03.2021 verständigt. Das von den Organisationen getragene „Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen“ hat den Beschluss Nr. 37 gefasst, mit dem die ursprünglich bis zum 31.12.2020 befristete Regelung um drei Monate verlängert wird. Die Pauschale kann also weiterhin zum Einfachsatz in Höhe von 6,19 Euro pro Sitzung berechnet werden. |

     

    • Beschluss Nr. 37 des Beratungsforums im Wortlaut

    „Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog - erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2021. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“

     

    Als Alternativen zur Nr. 3010a GOZ stehen dem Zahnarzt für die Weitergabe der coronabedingten Kostensteigerungen (Schutzkleidung, Verbrauchsmaterialien, administrativer Aufwand etc.) noch zwei andere Wege zur Verfügung: entweder Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ oder über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ. Dazu die BZÄK: „Welchen Weg der Zahnarzt wählt, ist seiner unternehmerischen Entscheidung unter Berücksichtigung der individuellen betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten vorbehalten.“

    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 1 | ID 47046560