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  • · Fachbeitrag · Allgemeine Leistungen

    Kontinuierliche Betreuung bei chronischen Erkrankungen: für Zahnärzte immer wichtiger

    von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

    Hinter der Nr. 15 GOÄ (Ä15) verbirgt sich die „Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer Maßnahmen“. Obwohl Zahnarztpraxen diese Ziffer im Alltag eher selten abrechnen, gewinnt sie bei der Betreuung chronisch kranker Patienten zunehmend an Bedeutung und sollte als wertvolle Berechnungsoption unbedingt berücksichtigt werden.

    Die Nr. Ä15 ist für Zahnärzte berechnungsfähig ...

    Die Gebührenposition 15 wird in der GOÄ dem Abschnitt B. I. „Allgemeine Beratungen und Untersuchungen“ zugeordnet, unterscheidet sich inhaltlich davon jedoch grundlegend. Wichtig zu wissen: Der GOÄ-Abschnitt B I ist für Zahnärzte geöffnet.

     

    Wie der vollständige Leistungstext („Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken“) erkennen lässt, führt der komplexe Leistungsinhalt in Verbindung mit strengen Abrechnungsbestimmungen immer wieder zu Rückfragen von Patienten oder Kostenträgern. Sorgfältige und lückenlose Dokumentation in der Patientenakte ist daher angezeigt.

    ... und gewinnt für sie weiter an Bedeutung

    Im Zuge des demografischen Wandels, der steigenden Zahl älterer sowie pflegebedürftiger Patienten gewinnt die Nr. Ä15 in der zahnärztlichen Praxis stetig an Bedeutung. Voraussetzung für ihre Berechnung der Ä15 ist die Behandlung einer chronischen Erkrankung, auf deren Definition die GOÄ jedoch verzichtet.

     

    MERKE — Obwohl sich Kommentierungen der Ärztekammern auf die Koordination hausärztlicher Maßnahmen im ambulanten Bereich beziehen, ist die Nr. Ä15 als Koordinationsleistung fachübergreifend anwendbar und keineswegs auf Hausärzte beschränkt. Für moderne Zahnarztpraxen bildet sie somit den interdisziplinären Aufwand rechtskonform ab.

     

    Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass sich die kontinuierliche ambulante Betreuung des Patienten über den Zeitraum eines Kalenderjahres erstreckt. Die Leistung bezieht sich auf die Einleitung und Koordination entsprechender Maßnahmen, nicht jedoch auf die Maßnahme selbst. Der Leistungsinhalt erschöpft sich daher nicht in der Einleitung flankierender Maßnahmen, sondern umfasst ausdrücklich die kontinuierliche ambulante Betreuung und Koordinierung dieser Maßnahmen.

    Nr. Ä15 umfasst Einleitung und Koordination therapeutischer ...

    Die Nr. Ä15 umfasst die Einleitung und Koordination therapeutischer und sozialer Maßnahmen. Welche Maßnahmen gehören im Einzelnen dazu?

     

    Diese therapeutischen Maßnahmen können Sie als Zahnarzt einleiten

    • Einleitung von Physio- oder Ergotherapie bei Schädigung der Kiefergelenke oder chronischen Schmerzen

     

    • Verordnung von Logopädie in Form von Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie bei Zahn- und Kieferfehlstellungen, offenem Biss, Fehlfunktion der Lippen aber auch bei Schluckstörungen, die häufig im Zusammenhang mit Grunderkrankungen wie Schlaganfall, Entzündungen der Speiseröhre oder Krebserkrankungen im Halsbereich auftreten

     

    • Einleitung einer Raucherentwöhnung vor allem in Verbindung mit einer Parodontitistherapie

     

    • Einleitung einer Ernährungsberatung als prophylaktische Maßnahme, in Verbindung mit parodontalen Erkrankungen oder bei Pflegebedürftigen; denn der langfristige Erhalt der Kaufähigkeit hängt sowohl davon ab, wie man isst, als auch davon, was man isst.
     

    ... und sozialer Maßnahmen

    Unter sozialen Maßnahmen im Sinne der Koordination sind wiederholte Informations- und Kontaktgespräche zur Abstimmung mit Therapeuten angezeigt, sowohl hinsichtlich der Frequenz der verordneten Maßnahmen als auch im Hinblick auf das Behandlungsziel. Darüber hinaus beinhaltet die Nr. Ä15 Gespräche mit weiteren behandelnden Ärzten, ggf. Betreuern, Pflegepersonal oder Angehörigen bzw. Eltern und Erziehungsberechtigten.

     

    Abstimmungsbedarf mit anderen Heilberufen und Angehörigen im Rahmen der Alterszahnheilkunde

    • Regelmäßige Abstimmung mit dem behandelnden Arzt bezüglich der Medikation zur Behandlung der medikamentenbedingten Mundtrockenheit

     

    • Besprechung mit dem Haus- oder Facharzt sowie dem Logopäden bei Schluckstörungen

     

    • Abklärung zur Umstellung der Medikamenteneinnahme von Blutverdünnern vor einem chirurgischen Eingriff

     

    • Besprechung des Behandlungsplans und der entsprechenden Übungen mit dem Physiotherapeuten in Verbindung mit der Festlegung des Behandlungsziels
     

    Wichtig — Berücksichtigen Sie auch patientenbezogene Informations- und Kontaktgespräche mit Krankenversicherung, Pflegeheim oder sozialer Einrichtung.

    Koordination sorgt für strukturierte Behandlungsabläufe

    Die Koordination flankierender Maßnahmen umfasst die Abstimmung mit Therapeuten, Pflegekräften und weiteren Behandlern, um Frequenz, Umfang und Zielsetzung der verordneten Leistungen konsistent zu steuern. Darüber hinaus beinhaltet sie die strukturierte Kommunikation mit Angehörigen, Betreuern oder Pflegepersonal, um Behandlungsziele, Therapieabläufe und notwendige Anpassungen fortlaufend zu synchronisieren.

    Dokumentation sorgt für Transparenz und Nachvollziehbarkeit

    Es empfiehlt sich, die entsprechenden therapeutischen und sozialen Maßnahmen mit Datum der Erbringung in kurzen Stichworten zur Therapie- und Beweissicherung zu dokumentieren. Eine solche Dokumentation ist auch sinnvoll, um gezielt auf Rückfragen sowohl von Patienten als auch von Erstattungsstellen reagieren zu können und den Hergang für den gesamten Zeitraum eines Kalenderjahres nachvollziehbar und transparent zu gestalten.

     

    PRAXISTIPP — Ratsam ist des Weiteren, in regelmäßigen Abständen den Turnus einzelner Koordinationsmaßnahmen zu erfassen.

     

    Voraussetzungen zur Berechnung der Nr. Ä15

    Die Nr. Ä15 ist nicht für den einmaligen Anstoß einer begleitenden Therapie ansatzfähig. Sie setzt vielmehr die kontinuierliche ambulante Behandlung voraus. Diese fordert nicht zwingend einen häufigen Zahnarzt-Patienten-Kontakt, wohl aber die Information des Patienten zum aktuellen Stand der therapeutischen bzw. sozialen Intervention sowie zum angestrebten Behandlungsziel. Das heißt, die Nr. Ä15 ist keine Präsenzleistung, sie umfasst in großen Teilen die im Hintergrund ablaufenden Gespräche, Telefonate und organisatorischen Absprachen. Daher ist sorgfältige Dokumentation die Voraussetzung zur Berechnung.

     

    Da die Nr. Ä15 nur einmal im Kalenderjahr ansatzfähig ist, erscheint es sinnvoll, die Leistung gegen Ende des Kalenderjahres abzurechnen: Wird die Nr. Ä15 beispielsweise zum Jahresende 2026 berechnet, so kann sie frühestens zu Beginn des Jahres 2027 erneut berechnet werden. Mit dem Datum der Leistungsberechnung könnte eine Checkliste mit in der Patientenakte hinterlegt werden. Diese hilft, Rückfragen schnell und präzise zu beantworten.

     

    Nr. Ä15: Diese Angaben sollte die Checkliste in der Patientenakte enthalten

    • Vorliegende chronische Erkrankung des Patienten
    • Eingeleitete therapeutische und soziale Maßnahmen
    • Nähere Angaben zur Koordinierung der eingeleiteten Maßnahmen
     

    Gesondert berechnungsfähige Leistungen

    Neben der Nr. Ä15 sind weitere Untersuchungen, Beratungen und Berichte berechnungsfähig. Dazu gehören z. B. folgende Leistungen:

     

    Diese Leistungen sind u. a. neben der Nr. Ä15 berechnungsfähig

    • Ä5: symptombezogene Untersuchung
    • Ä6: vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems
    • Nr. 0010 GOZ: Eingehende Untersuchung
    • Ä60: konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten
    • Ä70: kurze Bescheinigung, kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
    • Ä75: ausführlicher schriftlicher Krankheits- oder Befundbericht
     

    Nicht neben Nr. Ä4 im gleichen Behandlungsfall

    Mit der Nr. Ä4 (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken) kann die Nr. Ä15 im gleichen Behandlungsfall nicht kombiniert werden.

    Fallbeispiel: Behandlung eines multimorbiden, bewegungseingeschränkten Patienten mit CMD

    Ein älterer bewegungseingeschränkter multimorbider Patient mit rheumatischer Grunderkrankung und hohem Blutdruck stellt sich in der Praxis vor. Zusätzlich leidet der Patient an muskulären Verspannungen sowie Kiefergelenks- und Nackenschmerzen.

     

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    Nach Behandlung der akuten Beschwerden (durch Mundhygienedefizite bedingte Zahnfleischentzündung) wird eine craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) festgestellt. Zur Behandlung der Kiefergelenksbeschwerden wird eine Aufbissschiene angefertigt und eingegliedert.

     

    Im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung werden flankierende therapeutische und soziale Maßnahmen eingeleitet und koordiniert.

     

    Geplanter Behandlungsablauf

    Sitzung
    Anzahl
    GOZ/GOÄ
    Zahn/Gebiet
    Leistungsbeschreibung
    Euro*

    1.

    1

    Ä6

    OK/UK

    Untersuchung des stomatognathen Systems

    13,41

    1

    Ä1

    OK/UK

    Beratung und Therapiebesprechung

    10,72

    1

    4005

    OK/UK

    Parodontaler Screening Index (Code 3)

    10,35

    1

    Ä70

    OK/UK

    Ergebnisse des PSI ausgehändigt (Vordruck 11)

    5,36

    Mundhygienestatus (15 Min.) Fortsetzung folgt

    * Einbeziehung der Ehefrau (Unterweisung bzw. Anleitung zu MH-Maßnahmen mit Ernährungshinweisen) sowie telefonische Aufklärung und Abstimmung mit dem ambulanten Pflegedienst

    19

    4050

    15–23, 25, 45–35

    Entfernung harter und weicher Beläge an einwurzeligen Zähnen und Brückengliedern

    24,51

    5

    4055

    16, 24, 26, 36, 46

    Entfernung harter und weicher Beläge an mehrwurzeligen Zähnen

    8,40

    1

    4020

    OK/UK

    Taschenspülung (Medikament dokumentiert)

    5,82

    1

    0040

    OK/UK

    Heil- und Kostenplan für Aufbissbehelf einschl. FAL/FTL

    32,34

    1

    Ä60

    Konsilium mit dem Hausarzt zur Abstimmung der Medikation mit Bezug auf entzündungshemmende Schmerzmittel

    16,09

    2.

    1

    1000

    OK/UK

    Mundhygienestatus (10 Min.) aufgeteilt in zwei Sitzungen

    25,87

    24

    4060

    16–26, 36–46

    Kontrolle und Nachreinigung

    21,84

    1

    8000

    OK/UK

    Klinische Funktionsanalyse

    CMD mit muskulären Verspannungen und Schmerzen bei Öffnungs- und Schließbewegungen des UK

    64,68

    Heilmittelverordnung Physiotherapie

    Einleitung der physiotherapeutischen Begleittherapie (manuelle Therapie in Abstimmung mit dem Physiotherapeuten)*

    4

    0065

    OK/UK

    Optisch-elektronische Abformung für Schiene, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

    41,40

    1

    Analog § 6/1

    UK

    Registrieren von UK-Bewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung für virtuelle Kiefermodelle in einem virtuellen Artikulator

    3.

    1

    7010

    UK

    Aufbissschiene eingegliedert (plus Mat.- und Lab.-Kosten)

    103,49

    Ehefrau zur Handhabung der Aufbissschiene sowie zur Reinigung und Pflege angeleitet*

    4.

    1

    7040

    UK

    Schienenkontrolle

    8,41

    Erneute Rücksprache mit dem Physiotherapeuten zur Therapieumstellung*

    5.

    1

    7050

    UK

    Schienenkontrolle mit subtraktiven Maßnahmen

    Gespräch mit der Ehefrau, Behandlungsziel erläutert*

    23,28

    6.

    1

    7050

    UK

    Schienenkontrolle mit subtraktiven Maßnahmen

    23,28

    1

    1010

    OK/UK

    Kontrolle des Übungserfolges mit weiterer Remotivation

    Ehefrau zur Unterstützung der Mundhygienemaßnahmen und Intensivierung der Zwischenraumreinigung motiviert*

    12,94

    24

    1040

    16–46

    Professionelle Zahnreinigung

    86,88

    1

    Ä15

    Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken

    40,22

     

    *Inhalt und Umfang der Maßnahme sind in der Patientenakte zu dokumentieren.

     

    • Dokumentation der Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen
      • Vorliegende chronische Erkrankung des Patienten:
    • CMD mit muskulären Verspannungen und Schmerzen bei Öffnungs- und Schließbewegungen des UK
      • Eingeleitete therapeutische und soziale Maßnahmen:
    • Physiotherapeutische Begleittherapie sowie
    • Einbindung der Ehefrau und des ambulanten Pflegedienstes in die Unterstützung bei der häuslichen Mundhygiene und Handhabung der Aufbissschiene
      • Nähere Angaben zur Koordinierung der eingeleiteten Maßnahmen (siehe Dokumentation)

     

    Im o. g. Fallbeispiel wurden alle erbrachten Leistungen mit Faktor 2,3 angesetzt. Der erhöhte Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad bei der Behandlung eines multimorbiden Patienten kann im Steigerungsfaktor mit Begründung entsprechend angepasst werden. Womöglich muss die Behandlung auch bei geringerer Belastbarkeit des Patienten auf eine größere Anzahl kürzerer Behandlungssitzungen aufgeteilt werden. Wird die Nr. Ä15 – wie aufgezeigt – zum Ende eines Kalenderjahres berechnet, ist sie bei kontinuierlicher Fortsetzung der ambulanten Behandlung bereits im Januar des Folgejahres erneut ansatzfähig.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2026 | Seite 5 | ID 50934652